Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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den abgesperrken Ort zu verlassen wünschen, eine 2 Otägige Contumaz vollbringen müssen, 
und aus angemessenen Räumen zur Aufnahme und Reinigung ihrer Effekten; in welcher 
Beziebung ebenfalls ganz nach Inhalt des Desinfections-Reglements zu verfahren ist. Bei 
ihrer Emtlassung ist jede einzelne Person mit einem Zeugnisse über die vorschriftmäßig 
vollbrachte Contumaz zu versehen. 
Das zur Verwaltung dieser Concumazanstalten erforderliche Personal besteht aus einem 
Arzte und einem besonders hierzu zu beauferagenden Beamcen, und außerdem, wo die Ab- 
sperrung durch Milikair erfolgt, einem Offizier, ingleichen einer angemessenen Zahl von 
Dienern für die Reinigung, welche, mie Ausnahme des Arztes, auch ihre Wohnungen in 
der Anstalt haben müssen. 
s. 30. 
Während nun auf vorgedachte Weise der angesteckte Ork von den gesunden und unver= Untersuchung 
dächtigen Orten der Umgegend durch die dußere Sperrungslinie getrennt wird, ist es zugleich der Einwohner. 
erforderlich, sortwährend solche Maßregeln zu treffen, welche geeignet sind, von einer weitern 
Verbreitung der Krankheit sogleich Kenntniß zu erlangen, und derselben möglichst vorzubeugen. 
Zu dem Ende ist es zunächst erforderlich, daß sämmtliche Einwohner des abgesperrten Ortes 
so ose, als die dazu verpflichteten Commissionsärzte es norhwendig erachten, in Hinsiche 
auf ihren Gesundbeitszustand untersucht werden. Von dem jedesmaligen Ergebnisse haben 
die Aerzte der Ortscommission sofort Nachricht zu geben, welche sogleich die Absperrung 
der etwa vorhandenen neuen Kranken zu veranlassen hat. 
ß. 31. 
Alle oͤffentlichen Oerter, an denen Zusammenkuͤnfte mehrerer Menschen Statt zu haben Schließung der 
pflegen, namentlich die Kirchen, Schulen, Theater, Schankhaͤuser u. s. w. muͤssen ge— Efemuchen 
schlossen werden. Speisebäuser, wo solche an größeren Orten zur täglichen Beköstigung Herter. 
derer, die keine eigene Wirthschaft haben, nothwendig sind, koͤnnen zwar, nach dem Ermes— 
sen der Commission, für diese Stunden offen bleiben. Es ist aber den Wirthen alle Vor- 
sicht zur Pflicht zu machen. 
Trödelbuden müssen ebenfalls geschlossen, und der Verkauf alter Kleider untersagt werden. 
9. 32. 
Den Verkauf der Lebensmittel hat die Polizei unter Aufsicht zu nehmen und für die Auficht über 
Herbeischaffung eines hinlänglichen Vorrathes Sorge zu kragen. Auch sind die Einwohner ben Berkzu der 
vor gleichzeitigem Andrange bei den Läden, wo Lebensmittel und sonstige Bedürfnisse verkausft 
werden, zu warnen. 
» 9.33. 
Waͤhrend aber die von der Cholera befallenen und in ihren Haͤusern verbliebenen Kran- Behandlung 
ken entweder von ihren eigenen, oder von den zur Commission gehoͤrigen Aerzten behandelt der Krauken in 
werden, ist, wie bei allen ansteckenden Krankheiten, so auch hier, fuͤr die groͤßte Reinlich— 9 Wohnun— 
(345)
	        
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