Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(193 ) 
Diejenigen rechts der Elbe berkommenden Frachtführer, welche erwa in Dresden die 
Elbe überschreicen und auf dem linken Ufer über Nossen nach Leipzig fahren wollen, haben 
ibre Legitimationen in den Thoren zu Neustade--Dresden von den Officiancen prüfen und, 
nach befundener Richrigkeie, bescheinigen zu lassen. 
3. 
Alle Grenzbehoͤrden, ingleichen die an den Elbuͤbergangs. Punkten angestellten Beamten, 
werden daher hierdurch angewiesen, mit Strenge die ihnen vorzuweisenden Legitimationen 
zu pruͤfen, zu visiren und insbesondre Diejenigen, welche rechts der Elbe herkommen und 
ihren Weg nach Leipzig nehmen wollen, an die genannten Punkte an der Elbe zu instradiren. 
4. 
Um den unmittelbaren Andrang von Menschen und Waaren von der Stadt Leipzig 
abzuhalten und die noͤthige Controle fuͤhren zu koͤnnen, wird ferner in geringer Entfernung 
von der Stade Leipzig, um dieselbe berum, ein Rayon von Büreau's gebildee. Derglei- 
chen Büreau's werden errichtet: 
Straßen. Büreau's. 
1.) auf der Dresdner Seraße . in Borsdorf, 
2.) - WFeochlitz--Grimmaischen in Liebertwolkwitz, 
3.) Höfer. . . . in Wachau, 
4.) . Peagauer . . . in Zwenkau, 
5.0) Frankfurc-Casseler . .inLindenau, mit den Ein— 
6.) = Halleschen . . in Haynichen, gangspunkten 
7.) - Berliner . in Wiederitzsch, vereinige. 
8.) - Eilenburger in Taucha. 
und es muͤssen daher alle vom Auslande kommende Personen und Waaren, ingleichen alle 
inländische Reisende und Waaren, die sich außerbalb jenes Rayons befinden, wenn sie sich 
während der Zeit vom 6cen Sepcember bis mie 3 1sten Occober Leipzig nähern wollen, 
eines dieser Büreau's passiren, ihre Legitimationen daselbst zur Prüfung vorweisen und visi- 
ren lassen. Alle übrige nach Leipzig führende Wege bleiben für jenen Zeitraum verboten,
	        
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