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Stadtthore, welches sie passiren wollen, ohne Rücksicht auf ihre etwaige Legitimation, zu-
rückzuweisen.
11.
Ebenso ist der Hausirhandel waͤhrend der diesmaligen Leipziger Messe verboten, und
werden die denselben betreibenden Personen, dafern sie in die Stadt selbst gelangt seyn sollten,
aus derselben gewiesen werden. Es wird aber die staͤdtische Behoͤrde dafuͤr sorgen, daß den
Inlaͤndern in Hinsicht auf die Erlangung von Meßstaͤnden und sonst thunlichste Erleichterung
geschafft werde, damit sie, anstatt zu hausiren, den Kleinhandel an gewoͤhnlichen Meßstaͤn-
den betreiben koͤnnen.
12.
Sollee bis zum Eincrikke der Messe, oder während derselben, die Asiarische Cholera derge-
stalt rasche Vorschritte gegen das Königreich Sachsen machen, daß Personen oder Waaren
aus insicirten Orten abgingen, die noch durch keinen Cordon von Sachsen gekrenne wären,
oder doch aus solchen Gegenden, in denen, kurz nach Abgang der Personen oder Waaren, amt-
lichen Nachrichten zufolge, die Krankheit sich gezeigt bätte, so sind dergleichen Personen und
Waaren, dasern sie nicht einen Aufenthalt von zwanzig Tagen in völlig gesunden Gegenden
darthun können, sofort an der Grenze, resp. an den Anmeldungspunkten, und wenn sie den-
noch in das Land gedrungen seyn sollten, an dem betreffenden Rayon -Büreau oder Stadtthore,
(Cl. S. 4. und 5.) in der Regel (cl.# S. 18.) über die Grenze zurück zu cransporkiren.
13.
Ausländische istaelitische Kauf= und Handelsleute, welche in Leipzig die Messe besuchen,
haben sich, wenn sie nicht auf andere Weise hinsichtlich ihres Vermögens sich legitimiren können,
oder sonst schon als wohlhabend in Leipzig bekanne und accreditirt sind, durch Production eines
baaren Vermögens von wenigstens einhundert Thalern oder Werth, bel der städrischen
Polizeibehörde, welcher diese Prüfung lediglich überlassen bleibe, auszuweisen, widrigenfalls
werden sie sosort vom der Scade gebracht.
14.
Alle in die Stadt Leipzig kommende inlaͤndische und auslaͤndische Fremde haben sofort,