Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

197 ) 
und laͤngstens binnen 24 Stunden, ihre Paͤsse am Thore abzugeben, wogegen sie die Aufent- 
halts- und Sicherheitskarten gewoͤhnlichermaßen erhalten. 
15. 
Wer die aͤußern Thore der Stadt, wenn auch nur auf kurze Zeit, verlassen will, hat in 
dem Thore, welches er passirt, seine Sicherheitskarten vorzuzeigen. Es haben sich daher 
zu diesem Behufe auch die Einwohner Leipzigs ohne Unterschied und mie Inbegriff der Seu- 
direnden, insofern sie die dußern Scadtthore verlassen wollen, dergleichen Sicherheitskarten 
resp. von der städtischen und akademischen Behörde zu verschaffen. 
16. 
Diese Sicherheitskarken werden ein für allemal auf die Dauer der in dieser Ver- 
ordnung vorgeschriebenen Maßregeln und unentgeldlich, insofern nicht damie die bisher 
schon üblich und zu bezahlen gewesene Aufenthaltskarte verbunden wird, welchen Falls es we- 
gen der Bezohlung bei dem Herkommen bewendet, ercheilt. 
17. 
Jeder Mangel an hinlanglicher Legitimation, worin er auch immer bestehe, hat die Zu- 
rückweisung der Person oder Waare zur Folge. 
Einheimische oder Fremde, die sich ohne Sicherheitekarte aus der Seadt entfernt baben, 
werden, wenn sie nicht auf andere glaubhaftce Weise ihre Identität nachzuweisen vermögen, 
nicht wieder Hereingelassen. 
18.— 
Personen aus verdächtigen Gegenden werden, wenn ihre Legitimation niche völlig 
unzweifelhaft ist, eben so wie solche, die legitimirt, aber erkranke sind, der ärztli- 
chen Untersuchung unterworfen und, nach Besfinden, wenn ihre Zurückweisung aus ir- 
gend einem Grunde unstatthaft ist, da nöthig, in eine deshalb errichtete Contumazanstale 
gebracht. 
19. 
Alle Polizeibehoͤrden, ingleichen die an den Grenzen und Rayon-Büreau's angestellten 
41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.