Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(200) 
A. Gesundheit spaß 
—— —. — — 
Name, Vorname und Stand sSignalement Woher der. Wohin er zu Turechenhe zunt welche 
des Reisenden. deselben. selbe kömmt. reisen gedenkt. er * agen nrese 
ill. ill. 
  
  
  
  
  
  
  
Ort. Amtssiegel. Namensunterschrift der den Paß ausstellenden 
Datum Ortsbehoͤrde. 
Bemer 
1.) Dieser Paß hat nur an dem Grenz-Zollamte, auf welches er lautet, seine Gültigkeit. 
2.) Eben so gilt er nur für die zur Reise bis an die Grenze erforderliche Zeit, nämlich für 
Wochen, Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
O3.) An keinem der Oerter, wo übernachtek worden ist, darf das Visirenlassen dieses Passes unter- 
bleiben. Wäre gegen einen der genannten Punkte gefehlt, so würde der Reisende an der Grenze 
den Vorschriften unterliegen, welche für die aus wirklich iyficirten Gegenden Kommenden bestehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.