Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

für Reisende. 
——— —— — — — — — 
Gesundheitszustand des 1. — 
Ortes, von welchem ers Mitgefuͤhrte Bagage. Angabe 
  
  
  
  
  
  
Straße, auf welcher · Ob sich ter, wo 
Ob ein Ob seit die Cho- 
der Reisende in Falvon6 Wo= sera dem dieser Ge- 
die Königl. Süächs. der Alia- chen kein Ortenier *-- sund- WVisa.Bemerkungen. 
· tischen Erkran- . . »E- · 
StaatenemzutreiCholerakungsspll Fäcctåxx E h itspaß 
jgekt. im Orte am Orte 1118 r . · 
ten beabsichtiget kor an Ortefrer En 2 * visirt 
kommen vorge= fernung, 9 worden 
s st. kommen eals. 10 . ist. 
ist. genähert. 5 2 r*z 
  
  
  
  
  
  
Worin berpackt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Namensunterschrift eines angestellten Arztes. 
Dessen Amts-Siegel. 
kungen. 
4.) Nur mit der in dem Passe angegebenen Bagage wird nach dem Inhalte desselben verfahren. 
Sollte der Reisende noch anderweitige Effekten bei sich führen, so werden dieselben behandelt, 
als wenn sie aus einer wirklich von der Cholera befallenen Gegend herkämen. 
5.) Muß sich der Reisende durch hierunter zu setzende, eigenhändige Namensunterschrift verpflichten, 
wenn er auf seiner Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sachen in Berührung ge- 
kommen seyn sollte, dieses an dem Grenz-Sollamte anzuzeigen. 
Namensunterschrift des Reisenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.