Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

für Waaren. 
  
  
  
Auf welche Weise sie 
Gesundheitszustand des Orts, aus 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
verschickt sind. welchem die Waaren kommen. Oerter, 
ZX Ob sich die an denen 
Ob ein Fall tset schs Cholera im dieser Paß Vißsa. Bemerkungen. 
per per zu uon berei= Erkrankungs= Orte niemals, visirt 
Wasser. schen Cholera auch in gerin- 
* Fuhre se 34% Orte vor- sal, am orte gerer Entfer--5942worden. 
1 gekommen ist. kommen ist. mung, als, 10. 
Namensunterschrift eines angestellten Arztes. 
Dessen Amtssiegel. 
kungen: 
4.) Die Führer der Waaren, so wie das etwa 
mit besondern Gesundheitspässen versehen seyn. 
5.) Uiberdies muß sich der Führer der Waaren durch hierunter zu setzende eigenhändige Namens- 
unterschrift verpflichten, wenn er anf seiner Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder 
Sachen in Berührung gekommen sepn sollte, dies an der Grenz-Zolleinnahme anzuzeigen. 
Namensunterschrift des Führers der Waaren. 
Ausgegeben zu Dresden, am Lösten August 1831. 
zum Tranêporte derselben dienende Zugvieh müssen
	        
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