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nung, auch das Einwandern von Handwerksgesellen, welche aus andern Staaten, als den
beiden vorgenannten, kommen, in hiesige Lande, nicht gestattet werden. Ausgenommen
von diesem Verbote bleiben auch in dieser Beziehung
a.) Inländer, wenn selbige entweder in einem inländischen Orte Arbeit suchen, oder
in ihre Heimath zurückkehren wollen,
b.) Ausländer, welche die Königlich Sächsischen Lande nur durchreisen wollen, um
in ihre Heimath zu gelangen, vorausgesebt, daß dles auf einem andern, die Kö-
niglich Sächsischen Lande niche berührenden, nähern Wege nicht geschehen könne,
und ein ihrem Vorhaben sonst entgegenstehendes Hinderniß den Polizeibehörden nicht
bekanne ist,
.) solche Individuen, welche von einem inländischen Künstler oder Handwerksmei-
ster für seine Werkstate ausdrücklich bestellt sind und solches sofort und unzweifelhaf.e
nachzuweisen vermögen.
Die unter a. und c. gedachten Individuen sind, bei befundener Richtigkeit ihrer Legiti-
mationen, auf dem nächsten Wege an den Orc ihrer Bestimmung, die unter b. auf dem
nächsten Wege zum Austrickspunkte an der entgegengesetzten Grenze, unter genauer Vor-
schrife der Reiseroute, und mit der Verwarnung, daß sie bei der Abweichung mit achttägiger
Gefängnißstrafe würden belege und mittelst Schubes weiter forkgeschafft werden, zu verweisen.
Diejenigen aber, auf welche keine der vorgedachten Ausnahmen Anwendung leidee,
sind sofort an der Grenze zurückzuweisen, oder mittelst Schubes über dieselbe zurück zubringen,
wobei ihnen für den Fall des unbefugten Rückkehrens in biesige Lande, in Gemsöheit des
Mandats vom 25sten Januar 1825. F. 6., Zuchthausstrafe anzudrohen ist.
Hinsichtlich derer aus den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen oder den Königlich
Preußischen Staaten kommenden Handwerkögesellen, welche eine der vorbemerkten Aus-
nahmen nachzuweisen vermögen, hat es überdieß bei den, in der angezogenen Verordnung
vom 1#en Juli dieses Jahres, sestgesetzten Sanitälsmaßregeln sein Bewenden.
Hiernach hat sich Jeder, dem es angehe, gebührend zu achten.