Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(∆ 216 ) 
2. 
Die Wirksamkeit der zu den Localcommissionen zu ziehenden Wundaͤrzte, welche zur 
innern Praxis nicht autorisiret sind, kann sich, bei dem Mangel eines legitimirten Arztes, 
auch auf die Heilung der Kranken erstrecken, sie haben sich jedoch mit einem Physikus, 
oder einem andern legitimirten Arzte, im Voraus in Vernehmung zu setzen, um sich die 
norhige Belehrung über die Behandlung der Krankheic zu verschaffen und solche, unter 
dessen Leicung, zu übernehmen. 
3. 
Uiber die den aͤrztlichen Mitgliedern der Ortscommissionen fuͤr ihre Bemuͤhungen, so wie 
über die für das etwa nöthige Fortkommen zu verabreichende Verguͤtung, haben die Commu- 
nen, unter Vermittelung ihrer Obrigkeiten, im Voraus mit denselben ein bestimmres 
Abkommen zu ereffen, und solches dem Amtshaupemann des Bezirks anzuzeigen. Nun 
läßt sich zwar von den meisten Aerzten und Wundärzeen voraussetzen, daß sie bei dieser 
Veranlassung schon selbst die möglichste Billigkeit beobacheen und insbesondere, wenn sie 
mehrere Ortschaften, die sie in einer Tour bereisen können, zu respicicen baben, darauf 
Rücksiche nehmen werden. Sollee gleichwohl eine Vereinigung niche zu bewirken seyn, 
so trict die Bestimmung der Bezirkscommission ein, gegen die beiden Theillen der Recurs 
an die Immediat- Commission offen stehe. 
Vor dem wirklichen Ausbruche der Krankheit ist übrigens die persönliche Anwesen- 
beie des Commissionsarzles, an dem Orte seiner Inspection, in der Regel nicht mehr als 
zweimal nötbig, das eine Mal, um die zu ktreffenden Anstalten einzuleiten, und das andere 
Mal, um sich von deren Ausführung in Kenntniß zu setzen. 
Die Verweigerung der Uibernahme einer, in Folge der Anordnungen 9. 1 der An, 
weisung vom isten Juli dieses Jahres, an einen Arze ergehenden Aufforderung, ohne 
binreichenden Grund, ziehe für denselben die Ausschließung von der medicimschen Praxis 
nach sich. 
4.— 
Die Am's- Phö'sici haben, zu den wegen der Asiatischen Cholera zu unternehmenden 
Reisen, um die tocalanstalten zu beaufsichtigen, oder über vorgekommene Erkrankungs- 
und Seerbe- Fälle Erorkerungen anzustellen, nicht die bei dergleichen Dienstreisen gewohn- 
liche Verspann zu verlangen, sondern für ihr Fortkommen selbst zu sorgen, und Ver- 
gütung des diesfallsigen Aufwandes, den sie miée epunlichster Ersparniß einzurichten be- 
flissen seyn werden, so wie außerdem eine billige Remuneration ihrer außerordentlichen 
Mühwaleungen zu gewarten. Zu dem Ende sind von ihnen über diese Reisen, die je- 
doch lediglich im amtlichen Berufe geschehen seyn mussen, genaue Tabellen, mit Angabe 
des Ziels und Zwecks der Reise, der ohngefähren Entfernung und der Arc des Fort- 
kommens, zu halten und von Zeik zu Zeit dem Bezirksamtshauptmanne vorzulegen, der 
sie zu signiren und hierauf an die Immediac Commissson zur weitern Entschließung einzu- 
reichen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.