Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

Zu KF. 15. 
bis 25. 
(4 218 ) 
9. 
Wird der Kranke gleich bei dem Ausbruche der Krankheie in das Choleralazareth ge- 
brache, so erliegen, wo eine Absonderung der angesteckten Wohnungen eintritt, selne Au- 
gehörigen, so wie alle Diejenigen, von denen es sich bei der schleunigst zu veranftalten- 
den Ermietelung ergiebe, daß sie in die Nähe des Kranken gekommen sind, nur einer 
zebntägigen Contumcz innechalb ihrer zu diesem Behuf abzusperrenden Wohnung. 
Diese Bestimmung gile auch für die gesunden Bewohner eines angesteckeen Hauses, 
welchen das Verlassen dleses Hauses und das Beziehen einer andern isolirten Wohnung 
von der Commission gestattek wird. · 
«· 10. 
Die Absperrung einzelner Wohnungen, worunter auch die von einzelnen Familien be- 
wohnten Etagen und abgesonderten Zimmer eines Hauses zu verstehen sind, ist nicht un— 
bedingt, sondern nur so lange, als die Faͤlle einzeln sind, und man die Krankheit noch 
im Entstehen zu unterdruͤcken hoffen darf, auch so lange sie dem Verkehre der uͤbrigen 
Einwohner nicht allzugroßen Nachtheil bringt, angeordnet, mithin mehr in das Ermessen 
der tocalbehörden gestelle worden, daher diese, nach der Individualitaͤt der vorkommenden 
Faͤlle und nach den ortlichen Verhälenissen, jedesmal genau zu erwägen und zu beutrthei— 
len haben, ob und wie weik die Bewachung der einzelnen Hauser oder Wohmungen einen 
günstigen Erfolg hoffen lasse und ausführbar sei, oder nicht? Rathsam und ausführbar 
wird sie z. B. stets seyn, wenn ein Reisender, der mit den Einwohnern des Orts noch 
wenig, oder gar nicht in Berührung gekommen ist, erkranke, oder wenn von der Familie, 
in der sich ein Cholerafall ereignet, ein besonderes Haus bewohnt wird, zu dem vielleiche 
ein Hofraum oder Garten gehort. 
Wo keine Absperrung angeordner ist, muß wenigstens für möglichste Isolirung Sorge 
getragen und allen Einwohnern, daß sie sich von den angesteckeen Wohnungen, Versonen 
und Sachen enrfernt halten, den Kranket, aber, daß sie jede Berührung mi den Gefun- 
den zu vermeiden suchen, zur Pflicht gemacht werden. 
41. 
Ist in dem angesteckten Orce die Absperrung der einzelnen Wohnungen nicheé zur 
Ausführung gekommen oder briche, der Ergreifung dieser Maßregel ungeacheek, die Seuche 
nach und nach in so vlelen Häusern aus, daß die Hoffnung, ihrer Weirerverbreirung am 
Orte Einhalc zu thun, verschwinde, so erfolge die Einschließung des ganzen Ortes. 
Wegen Einschließung volkreicherer Städre, die jedenfalls nur mic der nöchigen Umgegend 
erfolgen wird, ist von den Ameshauptleukcen zuvörderst bei der Immediat-Commission 
schleunigst anzufragen und zugleich zu bemerken: ob und wie die Absonderung der Er- 
krankten erfolgt sei? Es wird dazu, so weic es sich ehun läße, Milicair verwender wer- 
den, wogegen im Innern des Ortes die Absperrung der Wohnungen durch die Kranken- 
wärter und, nach Befinden besonders anzustellender Wächter, zu bewirken ist. Eine Ab- 
sperrung einzelner Ortstheile ist niche anjuordnen.
	        
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