Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 219 ) 
12. 
Mie den von der Cholera ergriffenen Ortschaften ist, so langa sie nicht eingeschlossen 
sind, der Verkehr in einem Umkreise von drei Meilen frei; die Einwohner innerhalb die- 
ses Umkreises aber sind als verdächtig zu betrachten und miehin da, wo sie einer Contu- 
maz zu uncerwerfen, hiernach zu behandeln. 
43. 
Den Communen, welche sich gegen den Verkehr mit angesteckten oder verdächrigen 
Gegenden und Orten, durch Absperrung und Bewachung selbst schüßzen wollen, bleibt sol- 
ches unbenommen; auch können die Gemeinden größerer Bezirke sich zu diesem Jwecke 
mit einander vereinigen. Es darf aber eine dergleichen Absperrung niche willkührlich ge- 
schehen, sondern muß unter der teitung der Bezirkscommission und uncer Einrichtungen 
angeordnet werden, welche den Verkehr mic unverdächtigen Gegenden und Orten so we- 
nig als möglich beschränken. 
14. 
Durch die gesperrten Orte ist den Militaircommando's und den Koͤniglichen Po- 
sten, so wie den Courieren, die Passage nirgends zu verwehren, indem von den betreffen- 
den Behoͤrden dafuͤr Sorge getragen werden wird, daß dieses mit moͤglichster Vorsicht, ohne 
Aufenthalt, in den angesteckten oder verdaͤchtigen Orten und mit Vermeidung jeden Ver- 
kehrs daselbst zwischen den Passanten und anderen Individuen geschehe. 
Eben so können öffentliche Beamte, Aerzte, Wundaͤrzte, Geburtshelfer und Geistliche 
in dringenden Berufsangelegenheiten von einem Orte zum andern, innerhalb ihres Ge— 
schaͤftskreises, ungehindert reisen; sie sind jedoch, wenn sie von angesteckten oder verdaͤch— 
tigen Orten kommen, an ihrem Bestimmungsorte, oder in der demselben vorliegenden 
Contumazanstalt, der Durchraͤucherung und Reinigung ihrer Personen und Effecten un— 
terworfen. 
15. 
Um das Arbeitspersonal in den Apotheken der Orte, an welchen die Epidemie zum 
Ausbruche kommt, gegen Ansteckung zu schuͤtzen, sind nach dem ersten Erkrankungsfalle, 
der unzweifelhaft fuͤr die Asiatische Cholera erkanut wird, folgende Einrichtungen zu treffen: 
a) Vor der Officin, in- oder außerhalb des Hauses, ist ein Gemach in Bereitschaft 
zu setzen, wohin nicht nur die Aerzte und Wundaͤrzte, sondern uͤberhaupt alle Personen, 
welche in der Apotheke etwas bestellen oder abholen wollen, ohne Unterschied, ob sie fuͤr 
Cbolera- oder andere Kranke kommen, sich zu begeben haben, und wo von ihnen die 
Bestellung abzugeben, das Bestellte aber in Empfang zu nehmen ist. 
b Die ankommenden Recepte sind mit kleinen blechernen Zangen anzufassen, durch 
eine Auflosung von Chlorkalk zu ziehen und hierauf zwischen Papier schnell zu trocknen. 
Damit durch diese Reinigung die Schrift nicht erkösche, erscheine es zweckmäßig, daß 
die Aerzte ihre Verordnungen mit Bleistift schreiben, die Apotheker aber solche nachher 
mit Tinte copiren und diese Copie dem Originalrecepte beifuͤgen. 
Zu K. 27.
	        
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