Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(∆ 221 ) 
20. 
Der Eingang in die Wohnungen der von der Seuche ergriffenen Kranken ist, außer 3u. . 47. 
den Aerzeen, auch den Geburtshelfern, Hebammen, so wie den Geistlichen, Gerichtsper- 
sonen und andern öffentlichen Beamcen, für norhwendige Berufsgeschäfte verstatket; sie 
baben aber gleiche Vorsichtsmaßregeln, wie die Aerzee, dabei zu beobachten und sind den 
für diese ertheilten Vorschriften wegen der Reinigung, bevor sie das Haus wieder verlas- 
sen, nachzukommen verbunden. 
Den Geistlichen ist aus diesem Grunde die Anlegung ihrer Amtskleidung in einem 
solchen Falle zu widerracben. 
Dresden, den isten September 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera 
verordnete Immediat-Commission. 
IJ. T. J. von Könneritz. 
H. L, Hausmann, 8.
	        
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