Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(226) 
die betreffenden Provinzial= und Orts-Obrigkelten dasür zu sorgen, daß dergleichen Ore- 
schasten einstweilen an die Kirche, Schule oder den Gottesacker einer andern inländischen 
Gemeinde gewiesen werden. 
S. 11. 
Nähert sich die Asiatische Cholera der diesseitigen Grenze bis auf 10 Meilen, so dür- 
sen die 9. 10. erwähnten tegitimarionskarren aus keinem Grunde und unter keiner Be- 
dingung mehr ausgestellt werden. 
12. 
Zu Prüfung der Legitimatlonen der Reisenden, Waaren= und Vieh-Transporte, sowohl 
zum Behuf der elwa nöthig werdenden Contumazirung, wird auf der einzig erlaubten 
Straße, über Elsterwerda und Großenhain, dicht an der Preußischen Grenze, bei Frauen- 
hain, und zwar bei dem dazu gehörigen Vorwerke (die Pfeise genannt), eine Concumazanstalt 
errichtet, bei welcher Alles, was passiren will, angemeldet werden muß. 
6. 13. 
Für die Prüfung der Legitimationen gelten folgende Grundsäße: 
1.) Personen, Waaren-= und Vieh-Transporte, aus deren beigebrachten Legitimationen 
sich unzweifelhaft ergiebe, 
a) daß sie aus keinem angesteckten Orte kommen, und 
b) daß in einem Umkreise von 10 Meilen um den Orc, aus welchem sie kommen, 
die Cholera nicht herrscht, auch 
I) daß sie auf ihrer Reise keinen von der Cholera angesteckten Ort passire haben; 
ist die Weiterreise, nach gehöriger Visirung der Legitimationen, zu gestarten. 
Diese Pässe müssen nach den bereits bekannten Schematen unter A. B. und C. 
ausgestelle, in jedem Nachrquarciere visirt seyn und daselbst mit einer vollständigen 
Bemerkung über den Gesundheitszustand des Orts verseben werden. 
2.) Reisende, Waaren- und Vieh-Transporte, die entweder ohne Legitimation ankom- 
men, oder in deren Legitimation eines der obigen Ersordernisse fehlt, oder gegen 
deren Richrigkeit sonst ein Zweifel obwaltet, sind unter Concumaz zu stellen. 
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Diese Contumaz dauere bei Personen und Gegenständen, die aus angesteckcen Gegenden 
kommen, oder auf der Reise insicirte Orte berührt baben, 20 Tage. Bei solchen, die 
aus Orten, welche zwar nicht inficirt sind, in deren Umkreise von 10 Meilen aber die 
Cbolera herrsche, milthin nicht aus angesteckten, sondern nur aus verdächtigen Gegenden 
kommen, genüge eine Contumaz von 10 Tagen.
	        
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