(233)
□.
D. Königlich Sachsische Oberlausiqz wird, Behufs der Ausführung und Handhabung
der zur Abwendung der Cholera vorgeschriebenen Maßregeln, sowie Behufs der medici-
nalpollzeilichen Aufsicht des Markgrafthums, in so weit solches dahin einschlägt und zum
ameshauptmannschaftlichen Ressore gehöre, für die Dauer jener Maßregeln, in zwei amts-
haupemannschaftliche District, und zwar
1.) den Zittau-Löbauer und
2.) den Budissin -Camenzer,
getheilt.
Die Grenzlinie, welche beilde Districte scheidet, hebe von der Meißnischen Enclave
Neusalza und Beyersdorf an und ziehe sich durch die Ortschaften Schönbach, Lauba,
Klein= und Groß- Dehsa, Eiserode, Wohla, Krappe, Nosti#z, Maltitz und Weißenberg
bis zur Scchhsisch-Preußischen Landesgrenze. Sämmeliche genannte Orte gehören jedoch
zum ersten oder Zittau-Löbauer Districce.
In jedem dieser beiden amtshauptmannschaftlichen Districte werden interimistische Phy-
sicatsbezirke für den Landkreis der Oberlausitz gebildet, und zwar zerfällt der Zittau-Lö-
bauer Districe in drei Abtheilungen, nämlich in den
a) Zillauer,
b) Löbauer und
c) Bernstädter
Bezirk.
a) Der erste enthält sämmtliche zur Stade Ziteau gehörige Dorsschaften, ingleichen
den Ort Althörnit.
(Bezirksphysicus D. Peschek.)
b) Der zweite wird begrenze durch die Haupk-Districes-Grenze, ferner durch die Preußi-
sche Landesgrenze, bis wo selbige bei den Nichaer Folgen nach Kemniß abspringt, und durch
die Orte Kemni, Ober- und Nieder-Rennersdorf, Großhennersdorf, ganz Oderwiß, mie
Ausnahme des Zittauer Raths-Antheils, Spitzkunnersdorf und Haynewalde. Sämmlliche
genannte Orte, mit Ausnahme von Kemniß und Ober- und Nieder-Rennersdorf, welche
beim dricten Bezirke verbleiben, fallen dem Löbauer Bezirke zu.
(P0ysicatsadjunce D. Herzvg.)
Jc) Der dritte Bezirk begreift endlich alle übrige landmitleidende Ortschaften, so wie
den ganzen Eigenschen Kreis und die zur Sctandesherrschafe Reibersdorf gehörigen Ort-