Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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schaften, mit Ausnahme der in diesem Bezirke inne liegenden Zittauer Ortschaften oder 
Ortsantheile. 
(Physicatsadjunct D. Urban.) 
Der Bubissin· Camenzer District zerfaͤllt ebenfalls in drei Physicatsbezirke, naͤm— 
lich in den 
a) Budissiner, 
) Camenzer und 
c) Königsbrücker 
Bezirk. 
al c) Der Königsbrücker Bezirk umfaßte lediglich die zur Standesherrschaft Königs- 
brück gehörigen Ortschaften. 
(Pysicus D. Schmalz.) 
ac a) und b) Der Camenzer und Budissiner Bezirk wird in der Maße abgegrenze, 
daß das Schwarzwasser von der Meißner Grenze bei Mietschwis an bis zur Preußischen 
Grenze, dergestalt die Bezirksgrenze bildet, daß alle auf dem rechten Ufer befindliche Orc- 
schaften zum Budissiner, alle auf dem linken User gelegene Orte zum Camenzer Bezirke 
gehören. Eine Ausnahme findet jedoch insofern Steate, als Reschwitz, so wie alle dazu ge- 
hörige Ortschaften, dem Budissiner, Königswartha bingegen nebst Pereinenzorten dem Ca- 
menzer Bezirke zufälle. 
(Pbysicaksadjunct D. Roux im Büudissiner, 
und 
Psicatsadjunce D. Röderer im Camenzer Bezirke.) 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 10ten September 1831.