Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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So lange der tehnsverband zwischen dem Könige, als Oberlehnsherrn, und seinen Va- 
sallen noch besteht, wachsen die heimfallenden tehen dem Staaksguce zu; es bleibe aber dem 
Könige das Reche, Erbverwandelungen zu bewilligen, tehnspardon zu ertheilen, auch alle 
andere aus der Oberlehnsherrlichkeic fließende Befugnisse auszuüben. tehnsanwartschafeen 
werden jedoch nicht ercheilt werden, 
. 18. 
Das Staatsgut ist stets in seinen wesenclichen Bestandeheilen zu erhalten und kann 
daher, ohne Einwilligung der Seände, weder durch Veräußerungen verminderk, noch mit 
Schulden oder andern tasten beschwert werden. 
Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, 
welche bei einzelnen Parcellen, zu Beförderung der #andescultur, oder zu Entfernung wahr- 
genommener Nacheheile durch Verkauf, Auskausch oder Ablösung, so wie in Folge eines ge- 
richtlichen Urcheils, oder zu Berichtigung zweifelhafter Gränzen nöthig oder gut befunden 
werden sollten. 
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine voreheilhaste Gelegenheie sinder, zu Erwerbung in- 
ländischen Grundeigenthums anzuwenden, inzwischen aber auf eine andere zweckmäßige Weise 
werbend anzulegen. 
Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigenehum, Recheen, Einkünften oder 
Kaufgeldern erlange wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und 
trite an dessen Stelle. 
Den Ständen ist bei jedem ordenelichen tandeage (S. 115.) nachzuweisen, was seie 
dem letztvorherigen vom Staaksgute verdußerk, warum die Veräußerung bewirke, was da- 
bei erlangt und in welcher Maße das erlangte Kaufgeld vorschriftmäßig angewendee wor- 
den sei. 
§. 19. 
Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des Königlichen Flscus gehen auf die all- 
gemeinen Seaatscassen über. Dagegen werden die auf ersterm haftenden Schulden und 
Ansprüche aller Arc von letztern zu alleiniger Vertretung übernommen. 
Die Rechre der Gläubiger bleiben unverletze. 
6. 20. 
Das Königliche Hausfideicommiß bestehe: 
a.) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I. ver- 
zeichneten Königlichen Schlèsser, Paläste, Hofgebäude und Gärten diene, dem Mobiliar, 
welches der Aufsiche der Hofämter und Hofintendanten anverkraut und zum Bedarfe oder 
Glanze des Hefs bestimme ist, den Seällen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inveneario, 
den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern Königlichen Sammlungen 
befindlichen Kostbarkeiten, Gold= und Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie, 
(49) 
2) Konigliches 
Hausfideicom= 
miß.
	        
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