Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

3.) Privateigen- 
thum des Koͤ— 
nigs. 
(246 ) 
den Kupferstich-, Naturalien-, Münz= und andern Kabinerten, der Bibliochek, der Kunst-, 
Rust= und Gewehrkammer. 
Demselben wächst 
b.) alles dasjenige zu, was der König, während seiner Regierung, aus irgend einem 
rivatrechtstitel, oder durch Ersparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe 
unter den tebenden niche disponiré, ingleichen dasjenige Vermögen, welches der König vor 
seiner Gelangung zum Throne besessen, so wie das, was er mit diesem Vermögen nachher 
erworben hac, insofern von ihm über dieses Vermögen weder unter den tebenden, noch auf 
den Todesfall verfüge worden ist. 
Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber, nach der §F. 6. 
und 7. für die Krone bestimmten Successionsordnung und sonst, auf den jedesmallgen recht- 
mäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrenn- 
bar und unveräußerlich. Uncer dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Verände- 
rungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut 
befunden werden sollten. Was durch Veräußerung an Gegenständen oder Kaufgeldern er- 
lange wird, nimme die Eigenschafe des veräußerten Gegenstandes an und ctrikt an dessen 
Stelle. 
Die Kaufgelder find., sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit sindet, zu Vermehrung 
des Hausfideicommisses anzuwenden. Auch steht dem jedesmaligen Regenten lediglich un- 
ter Zustimmung der Stände das Befugniß zu, die zu demselben gehörigen Kostbarkeiten, 
bis zur Höôhe einer Million Thaler, in außerordentlichen Nothfällen zu Seaatszwecken zu 
verpfänden. Es ist jedoch der verpfändere Theil desselben, sobald als möglich, wieder ein- 
zulösen. 
Nur in den I. 105. erwähnten außerordentlichen dringenden Fällen, wo die Einbe- 
rufung der Stände durch die Umstände unmöglich gemache wird, kann eine Verpfändung des- 
selben vom Könige, unker Verantwortlichkeit der ihn hierbei berathenden Minister, auch 
ohne Zustimmung der Stände, verfügt werden, und es ktreten alsdann die Bestimmungen 
des gedacheen ss. in Krafe. 
". 21. 
Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Gelangung zum 
Throne bereits besessen hat, und mie diesem Vermögen ferner erwirbe; es steht ihm dar- 
über die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zu. 
Hat der König über dieses Vermögen niche disponirt, so wächst dasselbe bei seinem 
Ableben dem Hausfideicommisse zu. 
Uiber dasjenige Vermögen, was der König sonst während seiner Regierung aus irgend 
einem Privatrechtsticul, oder durch Ersparnisse an der CTiwvilliste, erwirbe, steht demselben die 
freie Disposicion unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fälle es ebenfalls dem 
Hausfideicommisse anheim.
	        
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