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Entstehe ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigenthümer oder
der Berechtigte will sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde niche beruhigen, so
bleibe ihm unbenommen, die Sache im ordenelichen Rechtswege zur Erledigung zu bringen;
es ist aber einstweilen die Aberekung zu bewirken und die von jener Behäörde festgesetzte
Summe ohne Verzug zu bezahlen.
g. 32.
Jedem Landeseinwohner wird vällige Gewissensfreiheit und, in der bisherigen oder der 5.) Rechtsver-
künftig gesetlich festzusegenden Maße, Schutz in der Goktesverehrung seines Glaubens ½ un
gewaͤhrt. Glauben.
5. 33.
Die Mitglieder der im Königreiche ausgenommenen christlichen Kirchengesellschaften ge-
nießen gleiche burgerliche und politische Rechee. Alle andere Glaubensgenossen haben an
den staarsbürgerlichen Rechten nur in der Maße einen Antheil, wie ihnen derselbe ver-
möge besonderer Gesetze zukommt.
. 34.
Die Verschiedenheie bes Seandes und der Geburt begründec keinen Uncerschied in der 6.) Rechts-
. .« . . ... gleichheit zum
Berufung zu irgend einer Stelle im Staatsdienste. Staatsdiense.
9. 35.
Die Angelegenheicen der Presse und des Buchhandels werden durch ein Geset geordnet 7.) Presse und
werden, welches die Freiheit derselben, unter Beruͤcksichtigung der Vorschriften der Bundes— Buchhandel.
gesetze und der Sicherung gegen Mißbrauch, als Grundsatz feststellen wird.
g. 36.
Jeder hat das Recht, uͤber gesetz- oder ordnungswidriges Verfahren einer Behoͤrde, oder 8.) Recht der
Verzoͤgerung der Entscheidung, bei der zunaͤchst vorgesetzten, schriftliche Beschwerde zu fuͤhren. W**“33
Wird selbige von der vorgesetzten Behörde ungegründet gefunden, so ist diese verpflich-
tet, den Beschwerdeführer über die Gründe ibres Ureheils zu belehren. Glaube derselbe,
sich auch bei der Entscheidung der obersten Seaatsbehörde nicht beruhigen zu können, so
darf er die Beschwerde den Scänden, mie der Biete um Verwendung, schriftlich vorcragen,
welche dann zu beurtheilen haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevor-
wortek zu werden. Z
Uibrigens bleibt auch Jedem unbenommen, seine Wünsche und Beschwerden bei dem
Regenten unmittelbar anzubringen.
¾ 37.
Kein Unterthan soll mie Abgaben oder andern Leistungen beschwert werden, wozu er 9.) Abgaben-=
nicht vermöge der Gesetze, oder Krafe besonderer Rechtstikel, verbunden ist. wesen.