Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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s. 38. 
Alle Unterthanen haben zu den Staatslasten beizutragen. 
s. 39. 
Es soll ein neues Abgabensystem festgestelle werden, wobei die Gegenstände der direccen 
und indirecten Besteuerung, nach möglichst richtigem Verhälenisse, werden zur Mitleidenhei#t 
gezogen werden. 
Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen angemessene Eneschädigung, de- 
ren Modalitäc, unter Vernehmung mit den Ständen, durch die künftige Gesetzgebung näher 
zu bestimmen ist, aufgehoben werden. 
S. 40. 
Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in keiner Weise vergünstige oder 
erworben werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Staatsdienste. 
6. 41. 
I.) Ministerial- Es bestehen die Ministerial-Deparcemenes der Justiz, der Finanzen, des Innern, des 
Departements, .. . 
Gesemmmimt Kriegs, des Cultus und der auswärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen 
sterium, Staats- verantwortlich sind. · 
rath. Diese Vorstände bilden das Gesammt-Ministerium, als die oberste collegtale Scaats- 
behörde. 
Auf den Vorstand des Mlioisterii des Culeus, welcher stets der evangelischen Confession 
zugethan seyn muß, in Gemeinschaft mit wenigstens zwel andern Mitgliedern des Gesammt- 
Ministerü derselben Confession, gehe der bisherige Auftrag in Evangelicis uber. Zu sei- 
nem Wirkungskreise gehören die §. 57. bezeichneten Angelegenheiten aller Confessionen. 
Es kann ein Staatsrath gebildet werden, zu welchem, außer den Vorständen 
Ministerial-Departements, diejenigen Personen gezogen werden, welche der König geeignet 
findet. 
6.42. 
2) Verantwort- Alle Sraatsdiener sind für ihre Dienstleistung verantworklich. 
lichkeit der 
Staatsdiener. . 
. 43. 
Contrasignatur Alle Verfügungen in Reglerungsangelegenheiten, welche der König unterzeichnert, müs- 
ven Kbnigüichen sen von dem Vorstande eines Ministerial-Departements, welcher bei der Beschlußnahme wirk- 
Verfügungen. sam gewesen ist, in der Reinschrist, zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Zweck- 
mäßigkeit und Uibereinstimmung derselben mit den Gesehen und der Verfassung des Lan- 
des, contrasignirt werden.
	        
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