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An der Wahl nimmt jeder Besitzer eines der im Wahlgesetze für stimmberechtige er-
klärten Rittergüter Theil. Sie wird nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes bewirkt.
Wählbar sind nur diejenigen Rickerguksbesitzer, deren Gue mindestens jährlich Zwei
Tausend Thaler reinen Ercrag gewähre. Ein, uncer Concurrenz der Rltterguksbesitzer selbst,
auf Kreiskagen oder Provinzial-Landragen gefertigees, von Zeit zu Zeic zu reuldirendes Ver-
zeichniß der sowohl zu der ersten, als zu der zweiten Kammer wählbaren Rittergücer ist
bei der Wahl jederzeit zum Grunde zu legen.
Jeder der vom Könige zu ernennenden zehn Riecergutsbesiter muß von einem, oder meh-
rern im Königreiche Sachsen gelegenen Rictergücern einen jährlichen Reinertrag von min-
destens Vier Tausend Thalern beziehen. Der König kann bei der Ernennung auch auf Be-
sitzer Schönburgischer Receß = und Lehnsherrschaften Rücksicht nehmen, doch sind hierbei die
diesen Herrschaften schon zukommenden erblichen Stimmen jedenfalls in Abzug zu bringen.
Minister im activen Dienste und besoldere Hofbeamte können niche ernannt werden.
Die Zahl von zehn muß stecs vorhanden seyn.
. 66.
Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche, vermäge ihres Amts, in selbiger Dauer derdunck
eine Stelle haben, behalten solche so lange, als sie dieses Ame bekleiden. suonn ereren
Die Abgeordneten der Seifter und der Universitär, so wie die Bevollmächtigken der «
Herrschaft Wildenfels und der Schoͤnburgischen Receßherrschaften, behalten ihre Stelle, bis
sich ein Nachfolger legitimirt.
Die gewaͤhlten, so wie die vom Koͤnige ernannten Rittergutsbesitzer bleiben so lange
Mitglieder der Kammer, als sie diejenigen Eigenschaften behalten, vermoͤge deren letztere
ernannt, und erstere sowohl im Allgemelnen, als in dem betreffenden Bezirke erwählt wer-
den können. Uiberdieß creten jedoch die gewählten Rittergutsbesißer aus, wenn sie während
ihrer ständischen Function zu einem Scaatsdienste ernannt, oder im Staatsdienste befäördert
werden, oder ein besolderes Hofame annehmen, können aber dann von Neuem gewähle
werden.
Beiden Klassen der Rittergursbesitzer ist die Resignation gestattet, wegen Krankheie,
welche das Individuum auf längere Zeic zu Geschäften untauglich macht und durch ärztliche
Zeugnisse belegt wird, wegen solcher häuslicher, Familien= oder Dienst-Verhälenisse, welche
die persönliche und beständige Anwesenhelk, nach beizubringender genüglicher Bescheinigung,
wesentlich erfordern, ferner wegen 60jährigen Alcers, oder wenn sie bereits drei ordentli-
chen Landtagen G. 115.) beigewohnt haben.
*e
Der Präsidene der ersten Kammer wird von dem Könige, aus der Mitte der Herrschafes= Präsident und
oder Ricterguksbesiher in selbiger, zu jedem Landcage besonders ernannt und darf nicht im desen Dtellver-
Auslande wohnen. eter.