Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Um diesen auf einander folgenden Austritt zu ordnen, wird bei dem ersten Landtage eine 
Loosung vorgenommen. In Folge deren kreten nach dem ersten Landtage aus: sechs Ab- 
geordnete der Ritcergutsbesiger, ache Abgeordnete der Städte, acht Abgeordnete des Bauern- 
standes und ein Vertrecer des Handels= und Fabrikstandes, welche die niedrigsten Nummern 
gezogen haben; nach dem zweiten Landtage, sieben Abgeordnete der Ritcergursbesitzer, acht 
Abgeordnete der Städte, acht Abgeordnete des Bauernstandes und zwei Vertreter des Handels- 
und Fabrikstandes, welche die nächst niedrigen Nummern gezogen haben, und nach dem 
dritten Landtage alle übrige Abgeordnere. 
Die später gewählten Abgeordnecen kreten nach dem driteen ordentlichen Landcage seit 
ihrer Wahl aus. 
Die Austrekenden können sofore wieder gewählte werden. 
Die Abgeordnecen der zweicen Kammer hören auch früher auf, Mitglieder derselben 
zu seyn, 
a) wenn sie die Wählbarkeic encweder im Allgemeinen, oder für die Klasse, oder den 
Bezirk, für welchen sie gewählt werden, verlieren; 
b) wenn sie während der Dauer ihrer ständischen Function im Staatksdienste angestelle 
oder befördert werden, oder in ein besoldetes Hofamt treten, oder 
) wenn der König die Kammer auflößt. 
In den Fällen unter D. und c. können jedoch selbige wieder gewählt werden. 
¾. 72. 
Der Präsidene der zweiten Kammer und dessen Stellvertreter werden von dem Könige Präsident und 
dessen Stellver- 
ernannk. ktreter. 
Zu Anfange jeden kandtags sind von der Kammer vier ihrer Mieglieder durch geheime 
Stimmgebung zu wählen und vorzuschlagen, von denen der König eins als Präsidencen 
und eins als dessen Seellvertreter bestellt. 
Die Wahl wird nach den Bestimmungen g. 67. bewirke. 
Die tandtagsordnung bestimmt die Function beider. 
6. 73. Adves 
· .)Bcsicmmuu- 
Zur Theilnahme an einer auf die Staͤndeversammlung sich beziehenden Wahl wird gen in Bezug auf 
das erfüllte 256ste, und zur Wählbarkeic das erfüll#e 30ste Altersjahr erfordert. kuide men, 
berechtigung u. 
. 74. Wählbarkeit. 
Weder zur Tbeilnahme an einer Wahl berechtige, noch wählbar sind Diejenigen, welche Hinderntse der- 
a) unter Curatel stehen, selben. 
b) zu deren Vermögen ein Schuldenwesen enestanden ist, es mag dasselbe zum förm-
	        
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