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lichen Concurs gediehen, dder der Weg der außergerichelichen Erledigung desselben einge-
schlagen worden seyn, so lange nicht ihre Gläubiger, vollständige Befriedigung erhalten
zu haben, erklären.
) Dlejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die, nach allgemeinem Begriffe, für ent-
ehrend zu halten sind, vor Gericht gestauden haben, obne von der Anschuldigung völlig
frei gesprochen zu seyn.
Ob ein Vergehen nach allgemeinem Begriffe für entehrend zu halken sei, entscheider
binsichtlich eines Wahlmanns die Wahlversammlung, und Hinsichtlich eines Abgeordneten
die Kammer.
S. 75.
Wahl . Staats- Wird ein Scaatsdiener zum Abgeordneten oder Seellvertreker zu einer der beiden
dirneln und an- Kammern gewählt, so hat derselbe solches der vorgesetzeen Dienstbehörde anzuzeigen, damie
diese ermesse, ob die Annahme der Wahl genehmige werden könne und, nöthigen Falls,
wegen einstweiliger Versehung des Amts Worsorge treffe. Die Genehmigung kann ohne
erhebliche, in dem Wesen des Ames beruhende und den Ständen zur Nachriche miezuthei-
lende Gründe nicht versage werden.
Gerichtsdirectoren und gutsherrliche Beamte baben die Zustimmung ihrer Principale,
städteische Beamee die Zustimmung der Scadträche einzuholen; diese kanm aber nur aus
denselben Ursachen verweigert werden, wie die landesberrliche Erlaubniß für die Staats=
diener.
Uiber Reclamationen wegen verweigerker Genehmigung entscheidet die Regierung.
. 76.
Sitordnung. Die Sitzordnung in der ersten Kammer richtee sich bei den F. 63. unker 1. bls mie
12. benannten Mitgliedern nach der angegebenen Reihefolge, bei den übrigen aber, so wie
in der zweiten Kammer, nach dem -oose, welches bei jedesmaliger Eröffnung der Kammer
gezogen wird. Für die hierbei noch nicht anwesenden Mitglieder ziehe der Präsident die
Loose.
Die Bevollmaͤchtigten und Stellvertreter nehmen die Plaͤtze derer, die sie vertreten, ein.
§. 77.
Bezugnahme Uiber das Wahlverfahren für beide Kammern und die Wahlberecheigung für die
ausens Wahte- zweite Kammer enthält das Wahlgeseh die nähere Bestimmung. Dasselbe ist zwar kein
ragsordnung. integrirender Theil der Verfassung, kann aber ohne ständische Zustimmung niche verän-
dert werden,