Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Diesen Eid legen die Präsidenten beider Kammern in die Hände des Kenigs, und die 
übrigen Mitglieder der Kammer in der Versammlung an den Worstand derselben ab. 
Wenn ein gewesener Abgeordnecer durch neue Wahl, als solcher, in eine Kammer ein- 
tritt, so leistet er die Pfliche blos mittelst Handschlags, unter Verweisung auf den früher 
abgelegten Eid. 
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6. Freie Aeus- Jedes Mieglied der Stkände kann in der Kammer seine Meinung frei äußern. Ein 
serung derselben. Mi glied, welches bei dem Gebrauche dieses Rechts den Gang des Geschäfes unstatthafter- 
weise aufhälc, oder sich die Mißbilligung der Kammer erregende Aeußerungen erlaubt, kann 
von dem Präsidenten zur Ordnung verwiesen werden. 
Die Mitglieder der Kanmmern haben sich bei ihren Discussionen aller Personlichkeiten, 
aller unanständigen und beleidigenden Ausdrücke, so wie aller Abweichungen von dem vor- 
liegenden Berathungsgegenstande zu enthalten, widrigen Falls der Präsidene sie zur Ord- 
nung zu verweisen und, im Weigerungsfalle, selbst die sernere Woreführung zu untersagen das 
Recht hat. Sollten sie sich selbst persönliche Ausfälle gegen den Regenten, die Konigliche 
Familie, die Kammern, oder einzelne Mitglieder der Kammern erlauben und, ohngeachree 
der Erinnerung des Präsidenten, hiermit fortfahren, so ist derselbe berechtigt und verpflich- 
tet, die Sihung für diesen Tag auf der Stelle zu schließen und in der folgenden Sitzung 
über die Bestrafung des beereffenden Mieglieds der Kammer vorzutragen, welche entschei- 
den wird, ob dasselbe zum bloßen Widerruf, oder zum zeitlichen oder gänzlichen Ausschluß 
aus der Kammer zu verurtheilen sei. 
Wenn die gerügte Aeußerung ein besonderes Verbrechen, oder eine persönliche Belei- 
digung in sich begreift, so kann das fragliche Mitglied der Kammer, es mag nun dessen 
Ausschließung erfolge seyn oder nicht, deshalb noch vor seinem ordentclichen Richter belangt 
werden. 
Verlangt es der Ausgeschlossene, so ist die Entscheidung, ob derselbe bei einer künfri- 
gen Ständeversommlung wieder wählbar seyn solle, an den Staatsgerichtshof (S. 142.) 
zu verweisen, sonst ist derselbe künstig nicht wieder wählbar. 
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7.) Versönliche Die Se#nde genießen, sowohl in ihrer Gesammtheit, als einzeln, völlige Unverlet= 
sn lichkrit der Person wöhrend der Dauer des Landtags. Daher darf insbesondere, außer dem 
rend des Land-Falle der Ergreifung auf frischer That bei einem begangenen peinlichen Verbrechen und dem 
tags. Falle des Wechselverfahrens, kein Mitglied der Ständeversammlung während ihrer Dauer, 
ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, der selbiges angehörk, verhaftec werden.
	        
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