Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Zu Begründung solcher Beschwerden ist §. 43. die Contcrasignatur aller Verordnungen 
und andern Ausfertigungen in Regierungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig 
unterzeichnet, angeordnet. 
Unerlaubte Handlungen oder grobe Wernachlässigungen der den Ministerial-Departe- 
ments untergeordneten Staatsdiener können nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde 
werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei dem betreffenden Departement verge- 
bens Klage geführt, oder sonst die gesetzlichen Vorschritee gethan ha. 
111. 
Necht der Stän- Die Stände können schriftliche Beschwerden der Unkerthanen, niche aber Deputationen 
deeschwerde von Körperschaften annehmen. Findet sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf 
anzunehmen. dem verfassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerial-Deparcement gelangt 
und daselbst ohne Abhülse geblieben sel, so bleibe sie unberücksichtigt. Im encgegengesetzten 
Falle, und wenn den Ständen die Beschwerde begrundek erscheine, bleibe ihrem Ermessen 
überlassen, selbige eneweder an das betreffende Departemene oder die oberste Seaaksbehörde 
abzugeben, oder zu ihrer eigenen Sache zu machen und, nach vorgängiger Discusston in bei- 
den Kammern, dem Könige zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Die erfolgte 
Abstellung solcher Beschwerden, oder das Ergebniß der Erorterung wird ihnen eröffnet 
werden. 
. . 112. 
1 3.) Königliche 
Sanctien der Alle ständische Beschlüsse, welche auf eine Angelegenheie des Landes Bezug haben, be- 
ständischen Be= # ; s-- - .«- 
sch«;»—»,,»kmsp dürfen, um wirksam zu werden, der ausdrücklichen Sanction des Königs. 
desaugelegen- 
heiten. # 113. 
14.) Königliche Auf jeden von den Ständen an den König gebrachten Ankrag wird ihnen eine Ent- 
arinrob schließung, und zwar im Ablehnungsfalle unter Angabe der Gründe, wo möglich noch wäh- 
schen Auträge. rend der Ständeversammlung, ertheilt werden. Dieß gile insbesondere auch, wenn der An- 
trag auf Erlassung, Aushebung oder Abänderung eines Gesetzes gericheee war. 
F. 114. 
45.) Ständische Die Ständeversammlung darf, mit Königlicher Genehmigung, zu Vorbereicung bestimme 
Nii- anzuzeigender Berathungsgegenstände und zu Ausführung von Beschlüssen in ständischen 
des Landtags. Angelegenbeiten, welche die Königliche Sanction erhalten haben, Dez#utationen ernennen, 
welche zu diesem Zwecke in der Zwischenzeic von einem Landtage zum andern zusammen- 
treten und tbätig seyn können.
	        
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