Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 267) 
III. Landeag und Geschäfesberrieb bei selbigem. 
# 115. 
Der König wird längstens alle drei Jahre einen ordentlichen Landeag einberusen und 61 kentse- 
außerordentliche, so ofe es Gesetgebungs= oder andere dringende Angelegenheiten erfordern. nbenge Emn- 
Eine außerordentliche Zusammenkunfe der Stände ist jedesmal nöthig, wenn ein Re-berufung zu sel- 
glerungswechsel eintritt; die Einberufung erfolge dann binnen der nächsten vier Monate. bigem. 
Der Ork des Königreichs, wo der Landcag gehalten werden soll, bänge von der jedes- 
maligen Bestimmung des Königs ab. Zu jedem Landtage werden die Stände miteelst 
einer von der obersten Seaaesbehörde ausgehenden Bekannemachung in der Gesetsammlung 
und durch an jeden zu erlassende Missiven einberufen. 
16. 
Der König ordnek den förmlichen Schluß der Ständeversammlung an, kann auch solche Schluß u. Ver- 
verkagen und die zweite Kammer auflösen, wodurch zugleich die erste für vertage erkläre 4aung keskund- 
. zug 9 tags, Auflösung 
wird. der zweiten 
Die Vercagung darf niche über sechs Monake dauern. Kammer. 
Im Falle der Auflösung der zweiten Kammer soll die Wahl neuer Abgeordneken zu 
selbiger und die Einberufung der Stände ebenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate 
erfolgen. 
ß. 117. 
Der Koͤnig eroͤffnet und entlaͤßt die Staͤndeversammlung entweder in eigener Person, Sröffuung und 
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oder durch einen dazu bevollmaͤchtigten Commissar. n "“ 
sammlung. 
9. 1 18. 
Eigenmaͤchtig dürfen die Kammern weder sich versammeln, noch nach dem Schlusse Verbot eigen- 
oder der Vercagung des Landtags, oder Auflösung der zweiten Kammer versammelik blei- uschetner de — 
ben und berathschlagen. 
6. 119. 
Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine foͤrmliche Urkunde, den Land-- Landtagsab— 
tagsabschied, zusammengefaßt, welche die Koͤnigliche Erklaͤrung uͤber die Verhandlungen schied. 
mit den Staͤnden enthaͤlt, von dem Koͤnige eigenhaͤndig vollzogen, den Staͤnden bei ihrer 
Ontlassung urschriftlich ausgehaͤndigt und in die Gesetzsammlung aufgenommen wird. 
9. 120. 
Die Staͤnde, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche Kraft Tage-u. Reise— 
erblichen Rechts, oder als Abgeordnete der Capitel und der Universitaͤt, auf Landtagen er- geder der 
scheinen, bekommen, infofern sie niche an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird, bestän- 
Gesetzsammlung 1831. ( 52
	        
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