Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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dig wohnen, als Entschädigung für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand, Tage- 
und Reisegelder, in der in der Landtagsordnung bestimmten Maße. 
2.)6eschastsbe= . 121. 
trieb bei dem „ . .. 
Landtage. Jede Kammer verhandelt getrennt von der andern und hat bei den an den Koͤnig zu 
Sererate Ver= bringenden Erklärungen eine Curiatstimme. 
handlung und 
Curiatstimme 
jeder Kammer. 6. 122. 
Königliche Mit- Von den Königlichen Miteheilungen an die Kammern ergehen diejenigen, welche auf 
albellungen an Abgaben= und Bewilligungs. Gegenstände Bezug haben, zuerst an die zweite Kammer. Bei 
andern Gegenständen hänge es von dem Ermessen des Königs ab, an welche der beiden Kam- 
mern solche zuerst gelangen sollen. 
G. 123. 
Erörterung der Alle Königliche Anträge müssen, ehe sie bei einer Kammer zur Discussion und Ab. 
zesnnbre stimmung gelangen können, von einer besondern, aus dem Mittcel der Kammer bestellten 
putationen. Deputation erörtert werden, welche darüber an die erstere Vortrag erstattet. 
Deputationen 
. 124. 
zu andern Be— 
rathungsgegen= Dergleichen Deputationen werden auch für andere Berathungs-Gegenstände ernanne. 
ständen. 
5. 125. 
Mitwirkung Diesen Deputationen (I. 123. 124.) werden, so ofe die Deputationen selbst darauf 
*577 (Crm- aneragen, durch Königliche Commissarien die nthigen Erläuterungen gegeben werden. Es 
Deputuiionen. muß jedoch jede Depucation, vor Abgabe ihres Gutachtens an die betreffende Kammer, die 
ihr von dem Königlichen Commissar in ibrer Sitzung mündlich mitzutheilenden Bemerkungen 
hören, auch dieselben in Erwägung zlehen und, nach Besfinden, berücksicheigen. 
. 426. 
Eingabe indivi- ,. «.- . 
dueller oder Jedem Mitgliede der Kammer und Königlichen Commissar stehe frei, der Deputa- 
amtlicher An= tion seine Ansiche über den zu berachenden Gegenstand schriftlich vorzulegen. 
sichten an die 7’ 
Deputationen. 
# 127. 
Verathungen Berachungen der Kammern können nur bei der Anwesenheit von mindestens der 
der Kammenrn. H 
e 
aͤlfte der durch die Verfassung bestimmten Zahl der Mitglieder Statt finden.
	        
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