Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(273) 
chung, ein vom Koͤnige ernanntes und ein rechtskundiges, von den Staͤnden gewaͤhltes 
Mitglied. 
Zu jeder hauptsächlichen Enescheidung werden von sämmelichen Mitgliedern, mit Ein- 
schlusse des Präsidenten, nach Stimmenmehrheic zwei NReferenten gewähle. 
Ist der erste Referent ein vom Könige ernanntes Mitglied, so muß der Correserenc 
ein von den Ständen gewähltes seyn, und umgekehrt. Im Falle der Seimmengleichheic 
bei dieser Wahl entscheidet die Stimme des Präsidenten. 
S. 147. 
Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl vom Kenige bestellter und von den 
Seänden gewählker Mitglleder anwesend seyn. 
Sollee durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl einereten, welche nichte sogleich durch 
anderwelte Ernennung, oder durch Eintrict eines Stellvertreters gehoben werden kann, so 
tritt das ltzte Mitglied von der überzählenden Seite aus; doch darf die Zahl der Richter 
nie unter zehn seyn. 
Dem Präsidenten stehe, außer den §H. 146. und 153. bemerkten Fällen, keine Seim- 
me zu. 
Im Falle der Stimmengleichheic entscheidee die für den Angeklagten günstigere 
Meinung. 
Die Acten des Staatsgerichtshofs werden durch den Druck bekanne gemacht. 
F. 148. 
Das Srrafbesugniß des Staatsgericheshofs erstrecke sich nur auf ausdrückliche Mißbil. 
ligung des Verfahrens oder Enefernung vom Amte. 
Wenn selbiger die in seiner Competenz liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere 
ausdrücklich auszuschließen, so bleibt nicht nur dem ordentlichen Richter vorbebalten, gegen den 
Verurthbeilten ein weiteres Verfahren von Amtswegen eintreten zu lassen, sondern der Staats- 
gerichtsbof hat auch diesem Richter von dem Ausgange der verhandelten Anklage Nachricht 
zu geben. 
1 
S. 149. 
Gegen den Ausspruch des Staatsgerichtshofs sindet keine Appellation, wohl aber die 
Berufung auf ein anderweites Erkennniß Scatt. In diesem Falle sind zwei andere Mie- 
glieder als Referent und Correferent dergestale zu wählen, daß, wenn bei dem ersten Er- 
kennenisse der Referent ein vom Könige bestelltes Mitglied war, der nunmehrige Referent 
ein von den Ständen gewähltes seyn muß, und umgekehrt. Auch ist zu einem solchen an- 
derweiten Verspruche der Gericheshof noch um zwei Mitglieder zu vermehren uud daher Kä- 
niglicher Seits noch ein Mitglied eines höhern Gerichts außerordentlich zuzuordnen, ständi- 
scher Seits aber einer der nach 9. 143. vorher bestimmten Stellvertreter einzuberufen. 
Strafbefugnis 
des Staatege- 
richtshofs. 
Rechtsmittel 
gegen dessen Er- 
kenntuiß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.