Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 274 ) 
. 150. 
Verfahren des Der König wird niche nur die Untersuchung niemals hemmen, sondern auch das ihm 
Kon n e- zustehende Begnadigungsrecht nie dahin ausdehnen, daß ein von dem Saaaksgerichtshofe in 
die Enefernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle gelassen, 
oder in einem andern Justiz= oder Staatsverwaltungs-Amte angestellé werde, dasern niche in 
Rücksicht der Wiederanstellung das Erkenneniß einen ausdrücklichen Vorbehale zu Gunsten 
des Werurtheilten enthält. 
9. 151. 
Resignation des Die Resignation des Angeklagken bat auf das gegen ihn eingeleiceke Verfahren und 
Angeklagten. den Urtheilsspruch keinen Einfluß. 
s. 152. 
5.) Anträge auf Antrräge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der Verfassungs- 
es⅜ urkunde, oder auf Zusätze zu derselben, können sowohl von dem Könige an die Stände, 
rung der Ver= als von den Ständen an den König gebracht werden. 
fassungsurkun- Zu einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit wird die Uibereinstimmung bel- 
y der Kammern, und in jeder Kammer die Anwesenheic von drei Wiertheilen der verfassungs- 
" mäßigen Zahl der Mitglieder, sowie eine Stimmenmehrheit von zwei Driteheilen der An- 
wesenden erfordert; auch kann von den Ständen ein solcher Antrag niche eher an den Ko- 
nig gebrache werden, als bis in zwei ordentlichen, unmittelbar auf elnander folgenden Seän- 
deversammlungen deshalb übereinstimmende Beschlüsse gefaße worden sind. Bei dem ersten 
nach Publication der Verfassungsurkunde zu haleenden Landrage kann aber eine Abänderung 
oder Erläuterung der Verfassung, oder ein Zusatz zu selbiger in der Ständeversammlung 
weder beantragt, noch beschlossen werden, 
L. 153. 
6.) Erledigung Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungsurkunde Zweifel enestebe, 
Hiweiselhafter“ und derselbe nicht durch Uibereinkunft zwischen der Regierung und den Sränden beseltige 
Verfastungsur= werden kann, so sollen die für und wider streitenden Gründe sewohl von Seiten der Regie- 
kunde. vung, als der Stände, dem Scaaksgerichtshofe zur Enescheidung vorgelege werden. 
Zu diesem Behufe ist von sedem Theile eine Deduceion dem Gericheshofe zu übergeben, 
solche gegenseitig mitzukheilen und in einer zweicen Schrife zu beaneworken, so daß jedem 
Theile zwel Schriften freistehen. Bei der Enescheidung giebe im Falle der Stimmengleich- 
beic die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
Der hierauf ertheilce Aussoruch soll als authentische Interpretation angesehen und be- 
folgt werden.
	        
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