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II. Wirksamkeit der Stände.
G. 78. 1I.) Beruf der Stände im Allgemeinen.
79. 2.) Competenz der Ständeversammlung.
80. 3.) Vorzugsweise Förderung der von dem Konige an die Stände gebrachten
Gegenstände.
81. 4.) Persönliche Ausübung der ständischen Function.
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Eid der Staͤnde.
Freie Aeußerung derselben.
Persoͤnliche Unverletzlichkeit der Staͤnde waͤhrend des Landtags.
Wirksamkeit der Staͤnde in der Gesetzgebung.
Antrag im Bezug auf Gesetze.
Staͤndische Zustimmung zu Gesetzen.
Rechte des Koͤnigs im Bezug auf Gesetze und Verordnungen, besonders auch
in dringenden Faͤllen.
Ausfuͤhrung der Bundestagsbeschluͤsse.
Zuruͤcknahme Koͤniglicher Gesetzvorschlaͤge.
Verfahren, wenn die Kammern über einen Gssetzvorschlag getheilter Mei-
nung sind.
Verwerfung eines Geseßvorschlags.
Darlegung der Beweggründe zu Verwerfung oder Aenderung eines Gesetz-
vorschlags. 6
Verfahren, wenn ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener
Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmige wird.
Verfahren, wenn ein Gesetzentwurf von den Ständen ganz abgelehm worden ist.
Wirksamkeic der Stände im Finanzwesen.
Zustimmung derselben zu Veränderung und Erhebung der Abgaben.
Erörterung und Deckung des Srtaatsbedarfs durch die Stände.
Darlegung des Scaatshaushalts und Bedarfs an selbige.
Mitcheilungen von Erläuterungen und Rechnungen an die Stände.
Ständische Erklärung über den aufzubringenden Staatebedarf.
Verfahren, wenn die Kammern über die Bewilligung getheile sind.
Verbok, die Bewilligung an fremde Bedingungen zu knüpfen.
Verfahren, wenn über die Bewilligung eine Veceinigung mit den Scänden
niche erfolgé.
Bemerkung der ständischen Bewilligung in den Abgaben-Ausschreiben.
Verfahren, wenn schleunige finanzielle Maßregeln erforderlich sind.
— Reservefond.
Staats-Schuldengasse.