Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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S. 2. 
Dieselben haben nur auf Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften und Formen zu 
sehen, eines Einflusses auf die Wahlen selbst aber sich zu enthalten. 
Wahl der Abge— 
ordneten, #. 3. 
rherrnisi Die Abgeordneten der Rictergutsbesiqzer werden von diesen unmittelbar, die Abge- 
mittelbar, ordneten der Städte und des Bauernstandes vermöge einer doppelten Wahlhandlung, 
P.) der Städte durch Vermittelung von Wahlmännern, gewahlé. 
und des Bauern- 
standes (durch 
Wahlmänner) # 4. 
letzteres geschieht dadurch, daß die zum Wählen Berechtigken (die Stimmberecheig- 
ken) zuerst eine bestimmte Anzahl von Individuen (Wahlmännern) benennen, denen die 
seinere Wahl der Landtagsabgeordneten überlassen bleibt. 
. 5. 
solchemelne * Zur Stimmberechtigung in allen drei Klassen wird vorausgesetzt: 
Stimmberech— a.) die Ansaͤssigkeit, 
tigung. b.) das erfüllte 25ste Lebensjahr, 
Unsahinteit da— c das Bekenntniß der christlichen Religion, ohne Unterschied der Confession. 
Unfäbig sind: 
d.) Diejenigen, welche unter Curatel stehen, 
Ze.) Frauenspersonen, 
f.) Almosenpercipienten, 
z.) Diejenigen, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, es mag das- 
selbe zum förmlichen Concurs gediehen, oder der Weg der aussergerichtlichen Er- 
ledigung desselben eingeschlagen worden seyn, so lange niche ihre Gläubiger, voll- 
ständige Befriedigung erhalten zu baben, erklären, 
h.) die, welche sich mie Abentricheung der Landes= und Gemeindeabgaben ganz 
oder zum Theil, länger als ein Jahr, nach vorgängiger Erinnerung, im Rückstande 
befinden, so lange diese Rückstände niche abgeführt sind, 
i.) alle von öffentlichen Aemtern und der juristlschen Praxis removolrte Perse- 
nen, ingleichen die suspendirten, so lange die Suspension dauerc, 
k.) Diejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die, nach allgemelnen Begrissen, 
für encehrend zu halten sind, vor Gericht gestanden haben, ohne von der Anschul- 
digung völlig frei gesprochen zu seyn.
	        
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