( 293)
30. Berechtigung
. . . . „ . « der Besitzer
Wer in verschiedenen Kreisen Ritterguͤter besitzt, kann in jedem Kreise waͤhlen oder mehterer Guͤter
gewaͤhlt werden, jedoch, nach 9. 21., nur eine dieser Wahlen annehmen. in verschiedenen
Kreisen.
. 31. .
, . ,. , . , Stimmberech=
Der Besißer mebrerer stimmfähigen Gücer im Kreise kann nur eine Stimme abgeben. tigung der Be-
Von mehrern, ein Gur gemeinschaftlich und ungerheile (Dro indiriso) besitzenden, Va= sizer medrerer
sallen ist gleichfalls nur einer wahlberechtige und wöhlbar, wobei der Inländer dem Aus- Ater irilest
länder, der Aeltere dem Jüngern vorgeht; uncer den zulebe genannten kann jedoch wegen schaftlicher Be-
Ausübung des Wahl- und Repräsentations-Reches durch Vertrag ein Anderes festgesetzt sitzer eine?
werden. Gutes.
g. 32.
Wird ein zur Wahl berechtigendes Rittergut, unter Genehmigung des Lehnhofs, ver- Zertheilung ei—
abtheilt und nicht mehr auf gemeinschaftliche Rechnung besessen, so haben dessen mehrere nes Gutes.
Besitzer darüber, bei welchem Theile des Gures das Wahlreche verbleiben soll, sich zu ver-
einigen. Wenn bei Vertheilung von Ritcergütern nicht bestimmt ist, auf welchem Anhheile
das Seimmreche haften soll, so ruhe sowohl die Stimmberechtigung, als Wahlbarkeic so
lange, bis eine Vereinlgung unter den Interessenten getroffen worden ist, und kann bei
Vertheilung eines Rittergutes unter mehrere nur ein solcher Theil zur Wählbarkeit berech-
tigen, welcher das festgesehte Einkommen gewährt; daher auch die Wählbarkeit ganz bin-
wegsälle, wenn kein Theil diesen Umfang hat.
. 33.
Die Wahl der Abgeordneken erfolge auf ritterschaftlichen Kreisconvenken, in der Ober-Wo die Wahl
lausih auf einem Provinzial- Landtage, und wird durch die Vorsitzenden der Kreis= und Pro- erfolge.
vinzialstände oder deren Stellvertreter geleitet.
S. 34.
Sobald vom Könige eine Wahl von Abgeordneten angeordnet ist, veranlaßt die Re- Einreichung der
gierungsbehörde den Vorsitzenden der Ritterschaft des Kreises und resp. der Oberlausitz, Verzeichnisse
oder dessen Stellvertreter, ein Verzeichniß der, nach §. 25. und nach der persönlichen Be- der Stimmke
säbigung, jedesmal Wahlberechrigten, und ein zweites der, nach dem Verzeichnisse §. 26. Biteren.
und dem VWorhandenseyn der persönlichen Erfordernisse, wählbaren Rittergutsbesiger eines
jeden Kreises und resp. der Oberlausi zu fertigen, und zur Prüfung und Genehmigung
einzureichen. "3
g. 35.
· * rl“ 1 A d d
Die genehmigten Verzeichnisse werden dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter Wossweuene
lung.