Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

— nehmen. berechtige sind, finden sich in der Anfuge O. verzeichner. 
( 294) 
wieder zugefertige, mit dem Befehle zur Veranstaltung eines ritterschaftlichen Kreiscon- 
ventes oder Provinzlal-andtages. 
G. 36. 1 
umlaufder Ver- Der Vorsißende oder Seellverkreter hat bei der Convocation der jedesmal stimmbe- 
zeener rechtigten Kreis= und Provinzialstände denselben das Verzeichniß der wählbaren Ritter- 
« gutsbesitzer gedruckt zuzufertigen. 
. 37. 
Verfahren bei Vor Abgabe der Stimmen haben die Stimmberechtigken das §. 14. vorgeschriebene 
der Wahl. Angelöbniß zu leisten. 
. 38. 
Die Entscheidung der Wahl erfolge in der Regel nach absoluter Stimmenmehlheit. 
Wenn jedoch dreimal gestimme worden, ohne daß eine absolure Stimmenmehrheit sich ge- 
zeig: har, so entscheidet bel der dritten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit. Zwi- 
schen Denjenigen, welche bei der driteen Abstimmung eine gleiche Stimmenzahl haben, ent- 
scheider das Loos. 
. 30. 
Die Wahl für jeden Abgeordneten zu den Stellen in der ersten, und zu denen in der 
zweiten Kammer ist besonders vorzunehmen. Eben so die Wahl jedes Seellvertreters für 
die Abgeordneten in die zweite Kammer. 
S. 40. 
Für die Abgeordneken in die erste Kammer findet die Wahl von Stellvererekern 
nicht State. 
(. 41. 
Die Stimmen sind schriftlich abzugeben. 
6. 42. 
Wahlbericht. Von dem Resultate der Wahlen haben die Vorsibenden der Regierung, mit Beifügung 
der Wahlprotocolle, Bericht zu erstarten. 
III.) Vorschriften für die Wahl der städtischen Abgeordneten. 
S. 43. 
arnr hn Diejenigen Orte, welche an der Wahl der städtischen Abgeordneten Theil zu nehmen 
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