Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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". 44. 
Die Städte Dresden und Leipzig ernennen jede zwei Abgeordnete, die Seade Chemniß Wahlbeiirke. 
einen Abgeordneten. 
9. 45. 
Die uͤbrigen Staͤdte werden, mit Ruͤcksicht auf deren geographische Lage und thunlichste 
Zusammenhaltung der Kreise und Aemter, in 20 moͤglichst gleiche Wahlbezirke getheilt; 
jeder dieser Wahlbezirke ernennt gemeinschaftlich einen Abgeordneten. 
h. 46. 
Es werden die städeischen Abgeordneken durch Vermitcelung von Wahlmännern gewähle. Bt buch 
ablmanner. 
6 47. 
Sobald vom Könige eine Wahl landschaftlicher Abgeordnecer verfüge ist, werden durch Cemmissarien 
die berreffende Regierung Königliche Commissarien zu Leitung der städtischen Wahlen ernannt, iu eitung der 
Wahlen. 
. 
Der Königliche Commissarius veranlaßt bei der Ortsobrigkeit die Fertigung der Wahl- Wahuisen Be- 
. . ellung der 
listen und die Bestellung von Wahlmaͤnnern. Wahinlinner. 
S. 49. 
Bel gemischten Jurisdictions-Verhälenissen einer Seadt ist diejenige Obrigkeit die Competen bei 
competente, unker welcher die mehrsten Einwohner des Orts stehen; sie bat sich jedoch mie gemischter Iu- 
den übrigen Obrigkeiten zu vernehmen. # 
6. 50. 
Jede Obrigkeit hat für ihren Ort, mit Zuziehung der Stadeverordneken, eine Liste der Listen der 
nach I. 5. Stimmberechtigten und sonach auch zur Ernennung als Wahlmaͤnner befaͤhigten n 
Einwohner, und eine zweite Liste der zu Abgeordneten Waͤhlbaren zu fertigen. baren. 
C. 51. 
Die Liste der Stimmberechtigeen ist vierzehen Tage lang an dem für öffentliche Be- 
kanntmachungen bestimmten Orte der betreffenden Stadt, Behufs ekwaniger Reclamationen, 
auszuhängen. 
9. 52. 
Die Ernennung der Wahlmaͤnner erfolgt in derselben Art, wie, nach Vorschrift der Ernennung der 
Staͤdteordnung, die Wahl der Stadtverordneten, oder in denjenigen Staͤdten, wo letztere Wahlmaͤnner. 
durch Wahlmänner gewähle werden, wie die Wahl der letztern. 
Gesetzsammlung 1831. ( 56 )
	        
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