Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(∆ 296 ) 
. 53. 
Zahl derselben. In den §6. 44. genannten Städten ist die Zahl der zu ernennenden Wahlmänner der- 
jenigen glelch, welche daselbst zur Wahl der Stadtverordneken nöthig sind; in den zu einem 
gemeinschaftlichen Wahlbezirke zusammengeschlagenen Städten bestimmt sich die Zabl der 
Wahlmänner für eine jede dergestalt, daß auf selbige so viel Wahlmänner gerechner wer- 
den, als die Zahl fünf und zwanzig in der Zahl der daselbst vorhandenen Stimmberech- 
tigten aufgeht. 
. 54. 
—73 dach erfolgker Bestellung der Wahlmänner wird das Prokocoll über deren Ernennung 
rotocolls uber e-- - .- 
VEWEMWandenKomglcchenCommtssaiemgesendet. 
nung. 
. 55. 
Erserdernisse Um in die Liste der Wählbaren als Wahlmann aufgenommen zu werden, ist, außer 
tur Wählbarkeit, den allgemeinen Eigenschafcen zur Wählbarkeic, erforderlich 
2 - a) Ansässigkeit mit einem Hause in der Stadt oder deren Weichbilde, 
b) die Entrichtung von wenigstens 10 Tohalern jährlich an Schocken und Grundqua- 
tembern oder andern, nach Verschiedenheit der einzelnen Landestheile, üblichen Grundsteuern. 
. 56. 
1) als Abge- Zu Abgeordneten der Städre sind Diejenigen wählbar, welche entweder 
ordneter. 
1.) seit drei Jahren mit einem Hause in der Stadt oder deren Weichbilde ansaͤssig 
sind, und wenigstens 
zehn Thaler — —. 
jährlich an Schocken und Grundquatembern oder andern, nach Verschiedenheit der einzelnen 
Landestheile, üblichen Grundsteuern entrichten, oder 
2.) ein Vermögen von 
sechs Tausend Thalern — —. 
besigen, oder 
3.) ein sicheres Einkommen von 
vier Hunder!é Thalern — —.= 
jährlich haben, oder 
4,) in großen Städten 
dreißig Thaler — —. 
in mitelern Staͤdten 
zwanzig Thaler — —.
	        
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