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. 53.
Zahl derselben. In den §6. 44. genannten Städten ist die Zahl der zu ernennenden Wahlmänner der-
jenigen glelch, welche daselbst zur Wahl der Stadtverordneken nöthig sind; in den zu einem
gemeinschaftlichen Wahlbezirke zusammengeschlagenen Städten bestimmt sich die Zabl der
Wahlmänner für eine jede dergestalt, daß auf selbige so viel Wahlmänner gerechner wer-
den, als die Zahl fünf und zwanzig in der Zahl der daselbst vorhandenen Stimmberech-
tigten aufgeht.
. 54.
—73 dach erfolgker Bestellung der Wahlmänner wird das Prokocoll über deren Ernennung
rotocolls uber e-- - .-
VEWEMWandenKomglcchenCommtssaiemgesendet.
nung.
. 55.
Erserdernisse Um in die Liste der Wählbaren als Wahlmann aufgenommen zu werden, ist, außer
tur Wählbarkeit, den allgemeinen Eigenschafcen zur Wählbarkeic, erforderlich
2 - a) Ansässigkeit mit einem Hause in der Stadt oder deren Weichbilde,
b) die Entrichtung von wenigstens 10 Tohalern jährlich an Schocken und Grundqua-
tembern oder andern, nach Verschiedenheit der einzelnen Landestheile, üblichen Grundsteuern.
. 56.
1) als Abge- Zu Abgeordneten der Städre sind Diejenigen wählbar, welche entweder
ordneter.
1.) seit drei Jahren mit einem Hause in der Stadt oder deren Weichbilde ansaͤssig
sind, und wenigstens
zehn Thaler — —.
jährlich an Schocken und Grundquatembern oder andern, nach Verschiedenheit der einzelnen
Landestheile, üblichen Grundsteuern entrichten, oder
2.) ein Vermögen von
sechs Tausend Thalern — —.
besigen, oder
3.) ein sicheres Einkommen von
vier Hunder!é Thalern — —.=
jährlich haben, oder
4,) in großen Städten
dreißig Thaler — —.
in mitelern Staͤdten
zwanzig Thaler — —.