und in kleinen Staͤdten
zehn Thaler — —.
an directen Real= und Personal-Landesabgaben zahlen.
Es ist jedoch in Hinsiche der nach 2, 3, und 4 wählbaren Individuen noch erforder-
lich, daß dieselben
a) seit drei Jahren Staatsangehörige sind, oder ihren wesentlichen Aufenthalt in der
betressenden Stade gehabe haben müssen, auch
b) das Bürgerreche in dieser Stade erlange haben, und
I) insofern sie als unangesessene Gewerbtreibende erwähle werden, ihr Gewerbe bereits
seit drei Jahren betrieben haben.
Die Bestimmung über das Vorhandenseyn der vorstehend sub 2 und 3 aufgeführten
Erordernisse beruht auf dem Einverständnisse des Stadtraths und der Secadeverordneten.
Bei Berechnung des dreijährigen Zeitraums ist den Angesessenen, nach F. 22., der
unmittelbar vorhergehende Besitz eines andern Grundstücks gleicher Art mic anzurechnen;
es ist jedoch bei Denjenigen, welche ihre Grundstücke ererbe, oder in ein Gewerbe durch
Erbschaft eingetreten sind, die dreijährige Dauer nicht erferderlich.
6. 57.
Wenn in einem Wahlbezirke nicht wenigstens dreißig Angesessene vorhanden sind, welche Erganzung der
den bestimmten Census von 10 Thalern geben und daher in die Wahlliste aufzunehmen sind, rrlerderichen
so ist diese Anzahl aus den Höchstbesteuerten unter den Ansässigen zu erfüllen. Wenn bei Wäßibaren.
dieser Ergänzung mehrere Anfässige, als zur Zahl Dreißig erforderlich sind, ein gleiches,
der Noermalsumme von zehn Thalern am nächsten kommendes Steuerquantum haben, so
entscheidet zum Behuf der Auswahl der erforderlichen Ergänzungszahl das Loos.
6. 58.
Behufs der Anfertigung der Wahllisten sind von den Einnahmebehörden Verzeichnisse Gerieichife
der Schock= und Quatember-Abgaben oder andern Grundsteuern der angesessenen Einwoh= steuern zum Ve-
ner zu fertigen; dagegen sich die Nichtangesessenen, welche zu Abgeordneten wählbar zu huf der Wahl-
seyn glauben, bei der Ortsobrigkeit, die deshalb eine Aufforderung unter einem festzustel- listen.
lenden Präjudiz zu erlassen har, anzumelden haben.
. 50.
Die Ortsobrigkeit durchgehe die erwähnten Sceuerverzeichnisse, ergänze sie in Betreff Ausfettigung
Derjenigen, die an mehrere Steuer-Unkereinnahmen Abgaben leisten, und zeichnet so- der Wahllisten.
wohl unter den Angesessenen, als auch unter den sich gemeldecen Unangesessenen Diejenigen
aus, bei denen sich die in §. 56. gedachten Eigenschaften vorsinden. Sie legt hicrauf
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