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faͤhr fuͤnf und siebenzig stimmberechtigten Urwaͤhlern. Mehrere kleine Doͤrfer, ingleichen
einzelne Haͤuser, Hoͤfe, Muͤhlen, werden zu einer solchen Abtheilung zusammen geschlagen.
s. 80.
In diesen Wahlabtheilungen ist die Leitung der Wahlen der Wahlmänner der Gerichts- aiisgeeituche
obrigkeit des Orts, oder, wenn mehrere derselben zusammengeschlagen werden, einer von Wgplen in den
dem Wahlcommissar zu bestimmenden, in der Wahlabeheilung sich befindenden Gerichts-Wahlabtheilun=
obrigkelt zu übertragen. gen.
K. 81. Zahl der Wahl-
Groͤßere Doͤrfer ernennen fuͤr je 75 stimmberechtigte Urwaͤhler einen Wahlmann. minne in einer
Wahlabtheilung
2 82.
Wenn ein Dorf über 75, aber niche wenigstens 120 stimmberechtigte Urwähler hat, Wahlubtheilun=
so kann es niche verlangen, mie dem Uiberschusse bei einer andern Wahlabtheilung zu con- gen 3n r
curriren; dies kann nur in sofern geschehen, als kleinere Dörfer dazu geschlagen werden.
. B3.
Um als Wahlmann wählbar zu seyn, ist der Besit eines Grundstücks von der im H. Grundlisten.
76. erwähnten Gatcung erforderlich, wovon jährlich wenigstens
zehn Thaler — —.
an Schocken und Quakembern und Cavalerie-Verpflegungs-Geldern, in der Oberlausic an
Rauch= oder Grundsteuern, Rations= und Portionsgeldern und Grundanlage zu entrichten
sind.
Die Commissarien lassen von der Orksobrigkei für jede Wahlabtheilung eine Liste Der-
jenigen fertigen, welche diese jeht benannten Erfordernisse besißen.
Wenn in einer Wahlabtheilung nicht wenigstens fünf Personen die vorgeschriebene
Höhe des Census erreichen, so sind die zunächst am Höchsten Besteuerten, in der F. 57. be-
stimmeen Maße, zur Ergänzung aufzunehmen.
S. 84.
In dem §. 80. gedachten Falle liege diese Besorgung der mit der Leilung des Wahl-
geschäfts beaustragten Obrigkeie ob, welche sich desbalb mir den übrigen zu vernehmen hat.
. 5.
Die Commissarien haben diese Grundlisten zu prüfen und auszufertigen.