Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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ist, in der Regel absolute, und nur in dem dore erwähneen Ausnahmefalle relative Stim- 
menmehrheit oder Loosziehung. 
S. 94. 
Wenn die Abstimmungen aller Wahlabtheilungen eines Bezirks bewirkt sind, werden, bine der Wobl- 
noch den Resultaten derselben, die Namen sämmtlicher Wahlmänner des Bezirks durch den 2900lbeiris. 
Commissarius zusammengestellt. 
. 05. 
Um ein Abgeordneker des Bauernstandes seyn zu koͤnnen, muß man, neben den persoͤnlichen Eiferdernisse 
Eigenschaften jedes Wählbaren, ein jährliches Steuerquantum an Schocken und Grundquatem= zur iblbarken 
bern und Cavalerie-Verpflegungs-Geldern, oder in der Oberlausih an Rauch= oder Grund- als Abacordne— 
ter. 
Steuern, Rations- und Portionsgeldern und Grundanlage von mindestens 
dreißig Thalern —. —. 
entrichten, auch das landwirthschaftliche Gewerbe, oder ein Fabrikgeschäfe auf dem Lande als 
Haupcgewerbe treiben. In dem Falle, wenn in einem Wahlbezirke niche wenigstens funf- 
zig Wahlfähige vorhanden sind, welche diese Eigenschaften besißen, so krict auch hier die 
Voischrise des 9. 5. ein. 
S. 96. 
Rittergutsbesitzer sind bei der Wahl der Abgeordneken des Bauernstandes stimmberech- 
tigt und wählbar, wenn sie, außer den zum Ritcergurscomplexe gehörigen Grundstücken, auch 
Grundstücke der §. 76. gedachten Art besitzen, wovon der für sich bestehende Census die 
9. 83. und 95. bestimmte Höhe erreicht. 
S. 07. 
Die Wahl der Abgeordneten gründet sich auf die Steuer= und Wahl Listen. Steuer= und 
Wahl-Listen. 
S. 08. 
Vor dem zu Erwählung der Abgeordneten bestimmten Termine wird zuerst von den 
Steuer-Untereinnahmen ein (in schriftsäßigen Orten, von den Orksobrigkeiten zu besorgen- 
des) Verzeichniß derjenigen hierbei in Betracht kommenden Einwohner gefertiget, welche 
die G. 95. benannten Steuerbeiträge entrichten. 
Dabei ist es zugleich zu bemerken, wenn der Einnahme bekanne ist, daß ein Einwoh- 
ner noch an andere Steuereinnahmen Abgaben der genannten Arec enorichtet. 
/. 99. 
Die Commissarien haben diese Steuerlisten, mit Zuziehung der Ortsgerichtspersonen, 
Gesetzsammlung 1831. 557
	        
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