Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(315 )) 
67.) Verordnung der Landesregierung 
an das Oberhofgericht zu Leipzig, 
den Wegfall der zeitherigen Prüfungen derer, welche die Rechts= Studien 
vollendet haben, bei dem Oberhofgerichte betreffend; 
vom isten October 1831. 
. 
De. Koͤnigl. Majestaͤt und des Prinzen Mitregenten Koͤnigl. Hoheit 
haben allergnaͤdigst anbefohlen, daß der bisherige Unterschied zwischen den Adeligen und 
Nicht-Adeligen bei dem Universitäts-Eramen aufgehoben werden, die Prüfungen der ersteren 
ver dem Oberhofgerichte, so wie das sogenannte Grafen- Examen bei verschlossenen 
Thüren, wegfallen und überhaupt nunmehr eine allgemeine Gleichstellung durch das 
Eramen Pro prasi juridica für Jeden, der die Reches-Scudien vollendet hat, Statt 
sinden soll. 
Das Oberhofgericht zu Leipzig erhält demnach hiermit Verordnung, sich hiernach 
gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 sten October 1831. 
Königlich Sachsische Landesregierung. 
von Brandenstein. 
Christian Lebreche Noßky, S.
	        
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