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Gesetssammlung
für das
Königreich Sachsen.
45.
69.) 3e kanntmachung,
verschiedene Modif#cationen einiger, zu Abwehr der Asiatischen Cholera
zeither bestandenen Anordnungen betreffend;
vom 27 sten October 1831.
Dee in andern Staaten gemachten Erfahrungen, nach welchen es das Ansehn gewinnt,
als ob der Ansteckungsstoff der Asiatischen Cholera weniger durch Waaren und Bieh, als
durch Menschen, und insbesondere durch die Schifffahrt verbreitet werde, haben die unter-
zeichnete Immediar-Commission veranlaße, die zeither wegen des Eingangs aus angesteck-
ten, oder verdächtigen Orten, besonders in Ansehung der Waaren, beobachtecen Grundsätze
einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen, um dem Verkehre jede Erleichterung angedeihen
zu lassen, welche, ohne das Land der Ansteckung Preiß zu geben, möglich ist. Sie hat
dabei zugleich ein Einverständniß mic den Regierungen der mehrsten Bundesstaaten zu er-
langen sich bemühr, damic überall ein gleichförmiges Verfahren beobachtet und den Hem-
mungen, die für Handel und Gewerbe, insbesondere auch aus der Ungleichheic und Unsicher-
beit in den Anordnungen der verschiedenen Staaten nothwendig entstehen mußten, ein Ziel
gesetzt werden mochte.
Mehrere Regierungen haben den von der Immediat-Commission ausgesprochenen An-
sichten beigepflichtet. Ein allgemeines gleichsörmiges Verfahren ist aber zur Zeic nicht zu
ermitteln gewesen, indem in einigen Staaten immittelst alle Maßregeln eingestelle worden,
andere Regierungen aber von dem bisherigen strengen Verfahren nachzulassen, Bedenken
getragen haben.
Die Königl. Sächsische Immediat= Commission nimme daher keinen längern Anstand,
folgende Modificationen in den bisherigen Grundsätzen eintreten zu lassen: .
Gesetzsammlung 1831. (G60 )