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Oder, Spree oder Havel kommen, von zehn Tagen, nebst der vorschrifts-
mäßigen Reinigung, sich zu unterwerfen.
.) Ist mit Ablaufe dieser Contumazzeit der Gesundheitszustand der Mannschaft unver-
dächtig, so kann nun die Umladung, jedoch mit ehunlichster Vermeidung der un-
mittelbaren Berührung der übergebenden und übernehmenden Mannschaft, erfolgen.
T)Das neubelad ene Fahrzeug hat sodann, nach geschehener Durchräucherung der
Mannschafe und der Effekten, weiter elbaufwärts, in gehöriger, von der Direction
der Contumazanstale anzuweisender Enefernung von dem Umladungsplate, noch fünf
Tage zu verweilen und erhält erst dann, wenn die Mannschaft in unverdächtigem
Gesundheitszustande sich befinde#, den Entlassungsschein.
d) Giftfangende Waaren dürfen auf keinen Fall mit umgeladen werden, son.
dern sind entweder mit dem rückkehrenden Schiffe zurück zu weisen, oder auf dem
handwege, nach abgehaltener zehntägiger Contumoz und Desinfeceion, weiter zu
transportiren.
e) Werden endlich nichegiftfangende Waaren von einem elbaufwärts kommenden
Schiffe an das Land gebracht, und dann, nach Rückkehr des Schiffes und
ersolgter äußern Reinigung der Waaren, vom Lande aus in ein stromabwäres
gesendetes Schiff eingeladen, so kann die obengedachte fünftägige Contumazzeit
wegsallen.
XI.
Alle bisher schon geltenden Bestimmungen bleiben, insoweit sie niche vorstehend modificirt
worden sind, in Kraft.
Dresden, am 27° sten October 1831.
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Tholera verordnete
Immediat-Commission.
von Könneritz.
H. L. Hausmann, S.
Ausgegeben zu Dresden, am 71e November 1831.