Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Oder, Spree oder Havel kommen, von zehn Tagen, nebst der vorschrifts- 
mäßigen Reinigung, sich zu unterwerfen. 
.) Ist mit Ablaufe dieser Contumazzeit der Gesundheitszustand der Mannschaft unver- 
dächtig, so kann nun die Umladung, jedoch mit ehunlichster Vermeidung der un- 
mittelbaren Berührung der übergebenden und übernehmenden Mannschaft, erfolgen. 
T)Das neubelad ene Fahrzeug hat sodann, nach geschehener Durchräucherung der 
Mannschafe und der Effekten, weiter elbaufwärts, in gehöriger, von der Direction 
der Contumazanstale anzuweisender Enefernung von dem Umladungsplate, noch fünf 
Tage zu verweilen und erhält erst dann, wenn die Mannschaft in unverdächtigem 
Gesundheitszustande sich befinde#, den Entlassungsschein. 
d) Giftfangende Waaren dürfen auf keinen Fall mit umgeladen werden, son. 
dern sind entweder mit dem rückkehrenden Schiffe zurück zu weisen, oder auf dem 
handwege, nach abgehaltener zehntägiger Contumoz und Desinfeceion, weiter zu 
transportiren. 
e) Werden endlich nichegiftfangende Waaren von einem elbaufwärts kommenden 
Schiffe an das Land gebracht, und dann, nach Rückkehr des Schiffes und 
ersolgter äußern Reinigung der Waaren, vom Lande aus in ein stromabwäres 
gesendetes Schiff eingeladen, so kann die obengedachte fünftägige Contumazzeit 
wegsallen. 
XI. 
Alle bisher schon geltenden Bestimmungen bleiben, insoweit sie niche vorstehend modificirt 
worden sind, in Kraft. 
Dresden, am 27° sten October 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Tholera verordnete 
Immediat-Commission. 
von Könneritz. 
H. L. Hausmann, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 71e November 1831.
	        
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