Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Es sollen auch sofort Einleikungen gerroffen werden, daß die zeither dem Geheimen 
Finanz-Collegio zugestandene Aufsiche und oberste Verwaltung des Sportelwesens bei den 
zulb a. genannten Gerichtsstellen, vom 1 e Januar 1832 an, an das Justiz-Ministerium 
übergehen könne. 
Von dem zeieherigen Geschäftskreise der andesregierung aber geben ferner soforé an 
das Justiz-Ministerium über: 
1.) die Vorbereikung der Gesetze im Justizfache, 
2.) die Prüfungen der Probeschrifeen der Advokaken, Justizbeameen und Königlichen 
Justitiare, der Beisißzer des Schdppenstuhls und der Juristenfacultäc, soweic 
sie Staakswegen angestlellt werden, und der Mieglieder bes Oberhofgerichts, 
als wozu bel dem Justiz-Ministerio, unter Zuziehung einiger Mitglieder aus den 
obersten Justiz= Collegiis, eine besondere Deputation niedergesetzt wird, 
3.) die zeieher gemeinschaftlich mie dem Geheimen Finanz-Collegio ausgeübte Com- 
petenz bei Besetzung der Justizbeamten - und Gerichtsverwalker-Stellen bei den 
Königlichen Gerichten, 
4.) die Verfassungssachen des Oberhofgerichts, des Schöppenstuhls und der Juri- 
stensacultä#, 
5.) die Immatriculation der Advokaten und Notarien, 
6.) Wolljährigkeitserklärungen, 
7.) Legikimationen unehelicher Kinder, 
8.) Arrogakionen und Wiederaufhebung der Ehbrenrührigkeik. 
Es sind daher die Gesuche, Anzeigen und Berichte in diesen Sachen ad 2. 3. 
4. und 5. an das Justiz-Ministerium unmittelbar zu richten, wogegen die Anträge zu 
6. 7. und 8. auch ferner durch die zeltherige Behörde (F. 8.) an das Ministerium 
der Justiz zu bringen sind. 
Im Ulbrigen behält das an die Stelle der Landesregierung tretende tandes-Jufsliz= 
Collegium (§. 8.) vor der Hand dieselbe Cempetenz in Justizsachen, als zeither die 
tandesregierung. « 
Es hat aber dasselbe auch dermalen, bevor es die Entlassung oder Suspension von 
Justizstellen bei Patrimonialgerichten, bei denen eine juristische Befaͤhigung erforderlich 
ist, oder von der Advokaten, und Notariats-Praxis beschließt, so wie vor weiterer Ent. 
schliefung in den §S. 4. Lit. A. No. II. 7. gedachten Faͤllen zuvor an das Ministe— 
rium Vortrag zu erstatten, auch demselben seine etwanigen Wahrnehmungen uͤber die 
Justizpflege anzuzeigen. 
Gesetzsammlung 1831. ( 602 )
	        
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