Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(333 ) 
men oder noch angeordnet wird, in ihrem ganzen Umfange und mit der gesammten, 
ihr zeither zugestandenen Competenz, nach folgender Abtheilung, uͤber: 
Das Lendes-Justiz--Collegium hat alle diejenigen, der Landesregierung zeither zuge- 
kommenen Geschäfte, welche nach der H. 4. A. bemerkten Abgrenzung zur Justiz ge- 
bören, die tandesdirection aber denjenigen Tbeil der zeitherigen tandes-Regierungs-Ge- 
schäsre, welche in höchster Instanz nach §. 4. Ut. C. zum Ressort des Ministerül des 
Innern überwiesen werden, zu besorgen. 
b. 
Es baben daher alle Behörden und Obrigkei##en der Kreislande ihre Berichte, so 
wie die Unterthanen ihre Gesuche und Eingaben, mit denen sie zeither, nach allgemei- 
nen gesetzlichen oder auch nach besondern WVorschrifken an die Landesregierung gewiesen 
waren, künfeig, je nachdem der Gegenstand eine Justiz= oder, mie Ausnahme der nach- 
stehend sulb c. und d. bemerkten, eine nach §. 4. C. zum Bereiche des Ministerln des 
Innern gehörige Angelegenheic ist, entweder an das gedachte tandes-Justiz-Collegium, 
oder an die obbenannte Landesdirection zu richten. 
Sollte aus Irrthum eine Eingabe an die Eine dieser Behörden gelangen, welche 
zu der Competenz der Andern gebörte, so bat dieselbe sothane Sache ohne Weiteres an 
die Andere abzugeben, und die Behörde oder der Bittsteller von dieser Entschließung 
zu erwarten. 
Zu Erleichterung der Sonderung der eingehenden Sachen bleibt das zeitherige Ein- 
und „usgangs-Büreau der Landesregierung für beide Collegia gemeinschaftlich. 
C. 
Die wegen der allgemeinen Straf= und Verforgungs-Anstalten verordneke= und 
die Brand-Versicherungs -Commission, ingleichen die Generaldirection der Akademie 
der bildenden Künste allhier, bleiben vor der Hand, und zwar in der Unterordnung 
unter dem Aintsterio des Innern, annoch fortbestehen, und alle Anzeigen, Berichte 
und Gesuche, welche bisher an diese Behörden zu erstatten und einzureichen wa- 
ren, sind auch ferner noch, bis auf Weiteres, an selbige zu richten. 
d. 
Die §. 4. C. No. 14. 16. und 17. bemerkten Angelegenheiten und Geschaͤfte 
bleiben der unmittelbaren Besorgung des Ministerii des Innern vorbehalten, und es sind 
daher alle darauf Bezug habende Eingaben an letzteres selbst, nicht an die Landesdirection 
zu richten. 
c. 
Die Landes-Oeconomie-Manufactur= und Commerzien-Deputation wird sofort auf- 
gelöset und mit der Landesdirection vereiniget. Es sind daher die bis jetzt an sie zu 
(62*)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.