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11.
Der bisherige Wirkungskreis des Appellationsgerichts und der jetzigen Mittel- und
Unterbehörden, des Oberhofgerichts, der Consistkorien, des Ober-Post-- und Ober-Berg-
amtes und der ihnen untergebenen Post-, Berg-, Justiz= und Rentämter, der städtischen-
und Patrimonial-Gerichts- Obrigkeicen auf dem Lande, aller beim Forst-, Floß-, Jagd-,
und Salzwesen, nicht minder zur Erhebung und Verwaltung der directen und indirecten
Steuern und Abgaben bestellten Krels-, Amts= und Secade- Seeuer-Einnahmen, der
Zoll-, Gleits= und Accis-Commissarien, Inspectionen und Einnahmen bleibe, bis auf
Weiteres, unverändere, insoweit nicht etwas Anderes angeordnek worden.
Alle Behörden, Beameen, Administrakoren und Einnehmer, welche bisher uncer
Unserm Geheimen Finanz= Collegio und der Kriegs-Verwaltungs-Kammer gestanden haben,
treten in Hinsiche aller I. 4. unter B. und D. benannten Geschäftsgegenstände in dasselbe
unmittelbare Verhältniß zum Flinisterio der Finanzen und des Kriegs, und haben ihre
Anzeigen und Anfragen dahin zu richten, auch von denselben Anordnung zu erwarten.
12.
Bis die im Landtagsabschiede vom 4 ½½ September d. J. vorbehaltenen Verhandlungen mie
den Seänden der Oberlausiß über die dasige besondere Provinzialverfassung zu Stande ge-
bracht seyn werden, bleiben die dortigen Behörden noch in ihrer bisherigen Wirksamkeie
und in der ihnen, durch das Mandac vom 1 2 # März 1821., angewiesenen Scellung zu
den hiesigen Oberbehörden dergestalt, daß für den Geheimen Rarh das Gesammt-Ministe-
rium eintritt. Deher werden auch die Verfügungen an die Oberlausitzer Behörden zwar
in den einzelnen Departements zu expediren, jedoch aus dem Gesamme-Ministerio zu
erlassen seyn.
13.
Sowohl in den an die Sielle der landesregierung trekenden Collegien, als auch beim
Appellationsgerichte und dem Oberhofgerichte, hörc die bisher daselbst bestandene Lateral=
Verfassung auf, und die Räthe in diesen Collegien nehmen state dessen ihre Plätze nach
der Zeit ihrer Anstellung in denselben ein. Ruc wegen der dem Orcl#nario der Juristen-
Facultät im Oberhosgerichte zukommenden Stelle bewendet es bei der bisherigen Verfassung.
14.
Vorstehende Einrichtungen erecen mit künftigem 1 ½ December 1831. in Wirksamkeit.