Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 349 ) 
4. 
Persenen und Waarenkransporke, welche, ohne sich auf einem der §F. 1. und 3. vor- 
geschriebenen Anmeldungsorte ausgewiesen zu haben, sich Leipzig nahen, werden unbedinge 
und ohne Ausnahme, gleichviel, ob sie übrigens mit gnügender Legittmatien versehen sind, 
oder niche, an den Thoren der Scadt auf die Anmeldungsposten zurückgewiesen. 
5. 
Die Einwohner solcher inläándischen Ortschaften, welche auf ihrem Wege nach Leipzig 
keine Anmeldungsposten berühren, werden zwar, auch ohne einen solchen Posten passirt zu 
haben, nach Leipzig eingelassen, müssen jedoch ebenfalls mie den, in der Generalverordnung 
vom 1 36en August d. J., für Inländer vorgeschriebenen Legitimationskarten versehen seyn, 
selbst wenn sie nicht in Leipzlg übernachten wollen. Sie haben diese Karten in den dußern 
Thoren Lelpzigs vorzuweisen. 
6. 
Pack., Bündel= oder sogenannee Trödel--Juden und Musikanten, ingleichen Aequilibristen, 
Marionettenspieler und andre in diese Klasse gehörige Personen werden gar niche in die 
Stadt gelassen, und sind daher sofort an den Grenzen, oder an den §. 3. bemerkten Anmel- 
dungsposten, eder an dem Stadtthore, welches sie passiren wollen, ohne Rücksiche auf ihre 
etwaige Legitimarion, zurück zuweisen. 
7. 
Eben so ist der Hausirhandel während der diesmaligen Messe verboken, und werden die 
denselben betreibenden Personen, dafern sie in die Saadt selbst gelange seyn sollten, aus 
derselben gewiesen werden. Es wird aber die städtische Behèrde dafür sorgen, daß den 
Inländern, in Hinsicht auf die Erlangung von Meßständen und sonst, thunlichste Erleich- 
terung verschafft werde, damie sie, anstatt zu hausiren, den Kleinhandel an gewöhnlichen 
Meßständen betreiben können. 
8. 
Auständische israelitische Kauf= und Handels-Leure, welche in teipzig die Messe besu- 
chen, haben sich, wenn sie nicht auf andre Weise hinsichtlich ihres Vermögens sich legicimi- 
ren können, oder sonst schon in Leipzig als wohlhabend bekannt und accreditirt sind, durch 
Production eines baaren Vermögens von wenigstens ein Hundert Thalern oder Wereh, 
bei der städtischen Polizelbehörde, welcher diese Prüfung lediglich überlassen bleibe, auszu- 
weisen; widrigenfalls werden sie sofort von der Stade gebrache. 
9. 
Alle in die Stade seipzig kommende inländische und ausländische Fremde haben 2 
fort bei ihrem Eintritte ihre Pässe am Thore abzugeben, und dagegen längstens binnen 
( 65.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.