Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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24 Seunden die Aufenthalts= und Sicherbeics-Karten bei der Sicherheicsbehörde persönlich 
abzuholen. 
10. 
Wer die äußern Thore der Scode, wenn auch nur auf kurze Zeie, verlassen will, hat 
bei seiner Rückkehr im Thore seine Sicherheitskarte vorzuzeigen. 
Es haben sich daber zu diesem Behufe auch die Einwohner Leipzigs, ohne Uncerschied 
und mit Inbegriff der Studirenden, insofern sie die äußern Stadtthore verlassen wollen, 
der gleichen Sicherheitskarten, nesl. von der städrischen und akademischen Behörde, zu verschaffen. 
11. 
Diese Sicherheitskarten werden ein fuͤr allemal auf die Dauer der in dieser Ver- 
ordnung vorgeschriebenen Maßregeln, und unentgeldlich, insofern nicht damit die bis— 
her schon uͤblich und zu bezahlen gewesene Aufenthaltskarte verbunden wird, welchenfalls 
es wegen der Bezahlung bei dem Herkommen bewendet, ertheilt. 
12. 
Jeder Mangel an hinlaͤnglicher Legitimation, worin er auch immer bestehe, hat die 
Zuruͤckweisung der Person oder Waare zur Folge. 
Einheimische oder Fremde, die sich ohne Sicherheitskarte aus der Stadt entfernt ha— 
ben, werden, wenn sie nicht auf andere glaubhafte Weise ihre Identitaͤt nachzuweisen ver— 
moͤgen, nicht wieder hereingelassen. 
13. 
Alle Polizeibehoͤrden, ingleichen die an den Grenzen und Anmeldungsposten angestellten 
Officianten, werden hiermit zur genauesten Aufmerksamkeit angewiesen, und es ist insbeson- 
dere die Prüfung der tegitimationen aller Reisenden des In= und Auslandes, ingleichen aller 
Vieh- und Waaren-Transporte, mie Sorgfalc und Strenge zu bewerkstelligen. 
Die Gleits= und Accis= Commissarien haben daher, während dieser Zeit, vorzüglich den 
ihrer Aufsiche untergebenen Bezirk öfters zu revidiren und vorkommende Ungebührnisse oder 
Nachlässigkeicen sofort abgustellen, oder schleunigst zur Anzeige bei der vorgesetzten Behöcde 
zu bringen. 
14. 
Auch werden die staͤdtischen Accisofficianten andurch angewiesen, der Polizeibehoͤrde, 
bei Ausfr hrung der hier angeordneten gesundheirspolizeilichen Maßregeln, kräftigst Beistand 
zu leisten und sich den dieserhalb an sie ergehenden Anordnungen gemäß zu bezeigen. 
15. 
Alle rorstehend geeroffenen Bestimmungen leiden auch auf die mit Post kommenden 
Personen und Waaren Anwendung. Es erfolgt jedoch die Prüfung der Legitimationen
	        
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