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75.) Verordnung,
die Herabsehung der Contumazzeit für die Communication auf dem Lande
und die Erlassung einiger Strafbestimmungen betreffend;
vom 7½#n December 1831.
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ertzesesse arztliche Beobachkungen haben ergeben, daß der Ansteckungsstoff der Asiati-
schen Cholera mehr flüchtiger Natur ist und seine Wirkungen deshalb, soviel die Com-
munication zu Jtande anlange, mit sehr seltenen Ausnahmen, berelts in den ersten drei
bis sieben Tagen ädussert, während solcher auf dem Wasser sich längere Zeit zu verhal=
ten pflegt.
Auf den Grund dieser Erfahrung sowohl, als zu thunlichster Erleichterung des
Verkehrs, baben daher Se. Königliche Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten
Königliche Hoheic zu genehmigen geruhet, daß die, durch die früberen gesetzlichen Be-
stimmungen und zulehe durch die Bekanntmachung vom 2 7# October dieses Jahres,
vorgeschriebene Contumazzeit, soviel den Landweg berriffe, auf die Hälfee der jetzt be-
stimmten Frist herabgesetzt werde.
Zu dem Ende, sowie zu wirksamerer Handhabung der, in Folge dieser Milderung,
zu vollziehenden Schutzmaßregeln gegen das Eindringen gedachter Krankheit, wird hier-
mit verordnek, wie folget:
6. 1.
Die angeordnete Coneumazzeik wird andurch
a) für Reisende, Wiehreransporte oder Waaren, welche zu Lande aus Orten kom"
men, oder dergleichen auf ihrem Wege berührt haben, die von der Asiatischen Cbolera
angestecke sind,
auf zehn Tage,
b) für Diejenigen, welche zu Lande aus einer verdächeigen Gegend kommen, (wor-
unter der UmkTeis eines angesteckten Ortes von drei Meilen verstanden wird,) oder
eine solche auf ihrem Wege bevährc haben,
auf fünf Tage
bestimme. In beiden Fällen wird jedoch die Zeit des Aufenchales und der Reise in
unverdächtigen Gegenden angerechnek.