Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

  
  
  
Sportulsatz. 
Gegenstand. 
——.5 
Dem Commissar des Collegi#, bei Inventuren, Verff chelungen , Entsie- 
gelungen u. d. m., für jede Erpedition 18— 
Desgleichen dem Secretaiu — 21 
Außerdem: 
Für die Gestattung eines auf ein Grab zu setzenden Denkmals: 
a) wenn selbiges an der Kirchhofmauer stehen soll, 1—— 
b) wenn selbiges frei stehen soll, . 2..-— 
c) wenn ein Kreuz von Stein oder Eisen, ohne Unterschied, — 6 
Anmerkungen. 
1.) Bei Reisekosten und Auslôsung, so wie bei allen in vorstehender 
Taxordnung speciell nicht verzeichneten Ansätzen, kreten die Be- 
stimmungen der allgemeinen Taxordnung vom 12. September 
1812. zur Befolgung ein. 
2.) In Dispensationsfällen sind, außer den vorstlehenden Sportuln, 
die, nach Verschiedenheit der Fälle, bestimmten Dispensations. 
gebühren noch besonders zu entrichten. 
3.) Unter den obigen Ansätzen sind, mit Ausnahme der Berichte, bei 
welchen das Mlundum besonders liquidirt wird, die Rein- 
schriften mit inbegriffen, nicht aber das erforderliche Stempel 
papier, noch das Postporto und Briefträgerlohn. 
4.) Wegen der in geringfügigen Rechtssachen zu liquidirenden Ge- 
bühren ist das Mandat vom 28. November 1753. é. 10. in 
Verbindung mit dessen Erläuterung in der ersten Anmerkung 
zur allgemeinen Sportul-Taxe vom 12. September 1812. zu 
Cap. I. Tit. I. zu befolgen. 
  
  
  
  
  
 
	        
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