Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

4.) Verordnung 
des Königl. Kirchen-Rathes und Ober-Consistorü, 
die Abiturienten-Prüfungen betreffend; 
vom 17ten December 1830. 
A nton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. 
Wir haben fuͤr noͤthig befunden, uͤber die Art und Weise, nach welcher kuͤnftig bei 
den Abiturienten-Pruͤfungen auf den gelehrten Schulen zu verfahren ist, ausfuͤhrliche Be- 
stimmungen zu treffen, indem in dem Mandate vom Aten Juli 1829, die Vorbereitung 
junger Leute zur Universitaͤt betreffend, nur das Hauptsaͤchlichste hieruͤber angedeutet werden 
konnte. Es ist zu dem Ende das sub O. anliegende Regulativ entworfen und den In— 
spectionen der Landschulen zu Meißen und Grimma, so wie den uͤbrigen gelehrten Schulen 
zur Nachachtung zugefertiget worden. 
Da bei der Wichtigkeit des Gegenstandes zu erwarten ist, daß es auch Aeltern und 
Vormuͤndern wuͤnschenswerth seyn werde, von der neuen Einrichtung der Abituriencen= 
Pruͤfungen vollstaͤndige Kenntniß zu erhalten, theils, um ihre auf dergleichen Schulen sich 
befindenden Soͤhne und Pflegbefohlne „auf die geschaärfteren Vorschriften, unter welchen 
kuͤnftig der Abgang von einer Schule zum Behuf der Bezichung der Universitaͤt gestattet 
wird, selbst aufmerksam zu machen und sie zu desto fleißigerer Benutzung ihrer Schulzeit 
zu ermahnen, theils um solche, bei Ermangclung natürlicher Anlagen und eines regsamen
	        
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