Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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wenn selbiger, als Schüler, sundiree öffentliche oder Familien-Beneficien genteße und die ge- 
ordnete Schulzeit verflossen ist, sofort Veranstaleung gerroffen werden, daß diese Beneftcien 
auf einen andern Schüler übergehen. 
Wenn der Geprüfee auf der Schule, wo die Prüfung Scatt fand, gebilder worden ist, 
solerhält derselbe noch eine Cenfur über sein sictliches Betragen während der Schulzeit, 
besonders aber während der letzten drei Jahre. 
Diese Censur hat ebenfalls drei Abstufungen: nunqguam — raro — und aliquo- 
ties reprchendendus, und wied nach der Stimmenmehrbeie in der Synode ertheilt. 
Gegeben zu Dresden, den 1 7en December 1830. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 1 1##n Fanuar 1831.
	        
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